Obwohl sie noch minderjährig war, bekam ein Mädchen in Hessen in einer Bar eine Shisha – und handelte sich dabei eine Kohlenmonoxid-Vergiftung ein. Dafür muss der Betreiber der Shishabar nun über 6.000 Euro Schmerzensgeld zahlen.
Die ungeprüfte Abgabe einer Shisha an eine Minderjährige verstößt gegen die Bestimmungen des Jugendschutzes. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 11.7.2022, Az. 6 U 148/21).
Eine Minderjährige hatte mit einer Freundin in Hessen eine Shishabar besucht und dort gemeinsam eine der beliebten Wasserpfeifen geraucht. Doch der Abend verlief nicht wie geplant: Plötzlich bekam das Mädchen keine Luft mehr, ihr wurde schwindelig, ein Krampfanfall setzte ein und sie musste ins Krankenhaus gebracht werden. Dort wurde sie mehrere Tage behandelt und absolvierte mindestens elf kardiologische Termine. Auch nach Verlassen der Klinik war sie monatelang nicht fit, körperliche Aktivitäten waren unmöglich.
Ein Jahr später konnte das Mädchen nach wie vor keinen Sport oder auch nur einen längeren Spaziergang machen. Ob sie jemals wieder voll leistungsfähig sein wird, ist noch immer unklar. Deshalb verlangte das Mädchen Schmerzensgeld vom Betreiber der Shishabar. Sie forderte 8.000 Euro, da dessen Angestellte sie weder nach ihrem Alter gefragt noch eine korrekte Einweisung in die Benutzung der Shisha gegeben hätten.
Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz
Vor dem Landgericht Limburg (Urt. v. 28.06.2021, Az. 2 O 216/20) bekam das Mädchen 6.400 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, das OLG bestätigte diese Entscheidung nun. Indem das Mädchen in der Shishabar ohne vorherige Alterskontrolle tabakhaltige Erzeugnisse konsumieren konnte, sei gegen § 10 Jugendschutzgesetz (JuSchG) verstoßen worden. Danach dürfen Minderjährige in Gaststätten keine nikotinhaltigen Erzeugnisse erhalten - genau das sei in der Shishabar jedoch passiert. Damit habe der Betreiber der Bar seine Schutz- und Rücksichtnahmepflichten verletzt.
Dieses Ergebnis, so das OLG nun, gelte auch unabhängig davon, ob der Vertrag über die Bereitstellung der Wasserpfeife aufgrund der Minderjährigkeit des Mädchens wirksam zustande gekommen war oder nicht. Auch ändere der Umstand, dass die Freundin keine Symptome einer Vergiftung hatte, daran nichts. Es sei nämlich ganz normal, "dass mehrere Personen unterschiedlich reagieren können, etwa weil sie verschieden stark an einer Shisha ziehen, durch einen anderen Schlauch oder eine andere Öffnung mehr Kohlenmonoxid ausgesetzt werden oder die Kohlenmonoxidbelastung unterschiedlich gut vertragen", stellte das Gericht klar.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
ast/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt am Main: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49146 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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