Ein Arzt will seine Patienten bei deren Selbsttötung unterstützen, indem er ihnen ein Betäubungsmittel aushändigt. Die Erlaubnis zur Einfuhr dieses Medikaments wurde ihm aber versagt. Zu Recht, so das OVG NRW nun.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ist nicht verpflichtet, einem Arzt eine Erlaubnis zur Einfuhr eines bestimmten Medikaments zur Selbsttötung zu erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen im Fall eines Hamburger Vereins entschieden. Der Beschluss bestätigt die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln und ist nicht anfechtbar (Beschl. v. 08.08.2023, Az.: 9 B 194/23). Das OVG ist zuständig, weil das Bundesinstitut seinen Sitz in Bonn hat.
Der Antragsteller ist Leiter des Ärzteteams des Vereins Sterbehilfe in Hamburg. Er möchte seinen Patienten, die sich selbst töten möchten, das Betäubungsmittel Natrium-Pentobarbital zur Verfügung stellen. Das Mittel kann in Deutschland aber nicht über Apotheken bezogen werden. Der Arzt will es deshalb über die Schweiz nach Deutschland einführen. Das Bundesinstitut müsse hierzu aber keine Erlaubnis erteilen, so das OVG. Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) lasse dies nicht zu, heißt es in der Begründung.
Konkret stehe der Erlaubnis der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Erlaubnis zu versagen, wenn der beantragte Verkehr mit dem Medikament nicht mit den Zwecken des BtMG - also notwendige medizinische Versorgung sichern und Medikamentenmissbrauch sowie Sucht ausschließen - vereinbar ist.
Medikament darf Patienten nicht zur freien Verfügung stehen
"Ärzte sind nach der Konzeption des Gesetzes nicht berechtigt, ihren Patienten Betäubungsmittel abzugeben, d.h. ihnen Betäubungsmittel zur freien Verfügung zu überlassen", heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Der Arzt dürfe das Mittel nur verschreiben, verabreichen oder seinen Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Das bedeutet, dass der Patient "keine eigene Verfügungsgewalt über das Betäubungsmittel erlangt". Abgaben an den Patienten seien dagegen gemäß § 13 Abs. 2 BtMG allein den Apotheken vorbehalten, um Missbrauch zu vermeiden.
Im Februar 2022 hatte das OVG bereits Klagen von drei schwer erkrankten Menschen abgelehnt. Sie hatten den Zugang zu einer tödlichen Dosis eines Betäubungsmittels verlangt. Hier sah das Gericht keine Verpflichtung für das Bundesinstitut, den Kauf durch die Betroffenen zu erlauben.
dpa/lmb/LTO-Redaktion
OVG NRW bestätigt Einfuhrverbot für Natrium-Pentobarbital: . In: Legal Tribune Online, 09.08.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/52449 (abgerufen am: 16.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag