Ende Juni 2012 war bekannt geworden, dass ein Referatsleiter des Bundesverfassungsschutzes sieben Akten zu den Ermittlungen im NSU-Fall hatte schreddern lassen. Zwei seiner Vorgesetzten wurden deshalb versetzt. Wie am Mittwoch bekannt wurde, haben sich beide Beamte hiergegen erfolgreich vor Gericht gewehrt.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Nordrhein-Westfalen war die Versetzung der Beamten des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) rechtswidrig. Sie hätten von der Aktenvernichtung erst durch die Presse erfahren. Der Referatsleiter habe die geheimen Unterlagen ohne Rücksprache und in eigener Zuständigkeit geschreddert. Es deute sogar einiges darauf hin, dass der Referatsleiter versucht habe, die Vernichtung der Akten gegenüber seinen Vorgesetzten zu vertuschen (Beschl. v. 28.07.2013, Az. 1 B 1307/12 u. 1 B 1373/12).
Auch der Vorwurf, die beiden Beamten seien ihren Aufsichtspflichten als Vorgesetzte nicht nachgekommen, sei unberechtigt. Das Fehlverhalten des bis dahin unauffälligen, nicht besonders anleitungs- und überwachungsbedürftigen Referatsleiters, sei bedauerlich, aber nicht vorhersehbar gewesen.
Die beiden antragsstellenden Beamte wurden nun bis auf Weiteres auf ihre ursprünglichen Dienstposten zurückversetzt.
tko/Redaktion
OVG NRW zu Aktenvernichtung beim BfV: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9548 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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