OVG Nordrhein-Westfalen: Polizei darf Kölner Brenn­punkte per Video über­wa­chen

19.05.2022

In einzelnen Bereichen in der Kölner Innenstadt werden nach der Kriminalstatistik mehr Straftaten begangen als in anderen. Diese Orte darf die Polizei auch weiter mit einer offenen Videoüberwachung im Blick behalten, so das OVG NRW.

Die Kölner Polizei darf Bereiche in der Innenstadt, an denen es vermehrt zu Straßenkriminalität kommt, weiter per Video überwachen. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat am Donnerstag die Eilanträge eines Kölner Bürgers gegen die offene Videoüberwachung überwiegend abgelehnt (Beschl. v. 19.05.2022, Az. 5 B 137/21 u.a.).

Konkret geht es um den Breslauer Platz am Hauptbahnhof, den die Kölner Polizei seit den Vorkommnissen in der Silvesternacht 2015/2016 mit fest installierten Videokameras seit 2017 überwacht. Ab 2019 weitete sie die Videoüberwachung auf weitere öffentliche Bereiche, wie den Neumarkt und den Ebertplatz aus.   

Ein Kölner Bürger sah sich hierdurch in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt und wandte sich im Eilrechtsschutz an das Verwaltungsgericht (VG) Köln. Das gab seinem Antrag hinsichtlich des Platzes am Hauptbahnhof statt, weil dort die Straftaten in den letzten Jahren deutlich abgenommen hätten, ansonsten hielt es die Videoüberwachung in den "Brennpunkten" weitgehend für gerechtfertigt. Sowohl der Kölner, als auch der Polizeipräsident legten gegen die Entscheidung Beschwerde ein.  

Straßenkriminalität ist um ein Vielfacher höher

Das OVG hat die Videoüberwachung an allen drei Orten im Wesentlichen gebilligt. Es bedeute zwar erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aller Personen, die sich in den überwachten Bereichen aufhalten. Die Maßnahmen seien aber voraussichtlich von § 15a Abs. 1 Nr. 1 Polizeigesetz (PolG) NRW gedeckt. Danach sind Videoüberwachungen einzelner öffentlicher Orte, an denen wiederholt Straftaten begangen wurden und deren Beschaffenheit die Begehung von Straftaten begünstigt erlaubt, solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass an diesem Ort weitere Straftaten begangen werden.

Hierfür hat der zuständige 5. Senat die von der Polizei vorgelegte Kriminalstatistik herangezogen. Seit Jahren kommt es danach auf allen drei Plätzen um ein Vielfaches häufiger zu den typischen Delikten der Straßenkriminalität, wie Diebstahl, Raub, Körperverletzung, Drogendelikten, aber auch sexuelle Nötigung, als im übrigen Stadtgebiet. Für die Richterinnen und Richter hat sich daran auch durch den seit zwei Jahren zu verzeichnenden Rückgang nichts grundlegend geändert, weil dieser auf die Corona-Pandemie und die Videoüberwachung selbst zurückzuführen sei.

Nicht von der Gesetzeslage gedeckt sei aber, dass die Videokameras so ausgerichtet seien, dass sie unabsichtlich auch Wohn- und Geschäftsräume miterfassten. Allerdings könne der Mann von der Polizei nur verlangen, solche Räume nicht mehr aufzunehmen, die er auch selbst aufsuche. Rechte Dritter könne er nämlich nicht geltend machen.

Abschließend schränkte das OVG die Videoüberwachung für grundgesetzlich geschützte Versammlungen an diesen Orten ein. Die Polizei hatte bisher nur vorgesehen, während der Versammlung nicht aufzunehmen. Zukünftig soll dies auch für eine gewisse Zeit vor und nach der Versammlung gelten.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 19.05.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/48497 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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