Einem deutschen Salafisten wurde der Reisepass zu Recht entzogen, um seine Ausreise zu verhindern, so das OVG NRW am Montag. Der Salafist gefährde die auswärtigen Beziehungen der BRD.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Berufung eines 23jährigen Solingers zurückgewiesen, der gegen Einschränkungen seiner Ausreisefreiheit klagte (Urt. v. 04.05.2015, Az. 19 A 2097/14). Der Kläger gefährde erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, da zu befürchten sei, dass er zur Unterstützung des Jihad in Syrien ausreisen wolle.
Die Stadt Solingen hatte ihm mit Verfügung vom 19. Dezember 2013 den Reisepass entzogen und den Geltungsbereich seines Personalausweises auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Vorausgegangen war den Maßnahmen ein Ausreiseversuch des Klägers, der am 4. Dezember 2013 daran gehindert worden war mit zwei Begleitern, die die Behörden ebenfalls dem salafistischen Spektrum zuordnen, einen Flug Richtung Istanbul anzutreten.
Kläger soll verbotenen Vereinen nahe gestanden haben
Die beklagte Stadt hat angenommen, dass der Kläger erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, nämlich deren auswärtige Beziehungen. Ihre Einschätzung, dass der Mann sich in Syrien am bewaffneten Jihad beteiligen wolle, stützt sie unter anderem darauf, dass er bei salafistischen Ausschreitungen in Solingen am 1. Mai 2012 am Veranstaltungsort war. Zudem soll er nach Erkenntnissen der Polizei, ebenso wie sein älterer Bruder, regelmäßiger Besucher des Moscheevereins "Millatu Ibrahim e. V." in Solingen gewesen sein, bis dieser im Juni 2012 verboten wurde.
In der Folge beteiligte er sich an sogenannten Koraninformationsständen und trat als Begleiter des islamistischen Predigers Hassan Keskin sowie im Zusammenhang mit der Vereinigung "Tauhid Deutschland" in Erscheinung, die das Bundesinnenministerium im März 2015 ebenfalls verboten hat. Der 19. Senat des OVGs hat - wie zuvor bereits das Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf - die auf dieser Grundlage verfügte Passentziehung und Personalausweisbeschränkung trotz der damit verbundenen Einschränkung der Ausreisefreiheit für rechtmäßig gehalten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet.
acr/LTO-Redaktion
OVG NRW zur Einschränkung der Ausreisefreiheit: . In: Legal Tribune Online, 04.05.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15434 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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