Wie schon das VG Gelsenkirchen entschied nun auch das OVG NRW, dass in Gelsenkirchen eine 2,15 Meter hohe Lenin-Statue aufgestellt werden darf. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis sei nicht erforderlich, so das OVG.
Die Marxistisch-Leninistische Partei Deutschlands (MLPD) darf in Gelsenkirchen vor ihrer Zentrale eine Statue des Revolutionärs Wladimir Iljitsch Lenin (1870-1924) errichten. Die Aufstellung der 2,15 Meter hohen Statue auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen beeinträchtige nicht das Erscheinungsbild des dort ebenfalls stehenden Baudenkmals, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW am Dienstag in Münster (Beschl. v. 10.03.2020, Az. 10 B 305/20). Es wies damit eine Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus der vergangenen Woche zurück. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar.
Laut Gericht hatte die Stadt Gelsenkirchen die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet, weil die Partei zuvor keine denkmalrechtliche Erlaubnis beantragt hatte. Eine solche Erlaubnis sei auch nicht erforderlich, entschied das OVG. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossigen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Aufstellung der Statue nicht herabgesetzt. Die negative Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt ihre ablehnende Haltung maßgeblich stütze, stehe in keiner nachvollziehbaren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals.
Die MLPD hatte die Aufstellung der bereits eingelagerten Statue für den 14. März angekündigt. Bei der Statue handelt es sich nach Angaben der Partei um eine gusseiserne Original-Lenin-Statue aus den 1930er-Jahren, die in der Sowjetunion gegossen wurde.
OVG NRW: . In: Legal Tribune Online, 10.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/40755 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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