Am Dienstag hat der 14. Senat des OVG Münster in mehreren Verfahren entschieden, dass die erhöhte Hundesteuer für Rottweiler zulässig ist.
Die Kläger als Hundehalter hatten sich gegen die erhöhte Besteuerung ihrer Rottweiler nach den kommunalen Hundesteuersatzungen gewandt.
Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) habe der Satzungsgeber von einer abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen dürfen.
Angesichts des in Nordrhein-Westfalen vorhandenen statistischen Materials über Beißvorfälle hätten die Gemeinden auch von einer höheren Besteuerung der Hunderassen Schäferhund und Dobermann absehen dürfen, obwohl der Rottweiler ebenfalls zu den gängigen Gebrauchshunderassen zähle.
Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigten aus Lenkungszwecken eine erhöhte Besteuerung, um den Bestand von Rottweilern im Gemeindegebiet zu verringern (Ent. v. 19.10.2010, Az. 14 A 1847/09 u.a.).
OVG Münster: . In: Legal Tribune Online, 19.10.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1750 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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