Hotelbesitzer in den Städten Bingen und Trier müssen eine auch als Bettensteuer bekannte Gebühr entrichten. Dies geht aus einem am Montag mitgeteilten Urteil des OVG Rheinland-Pfalz hervor.
Bei der Abgabe handele es sich um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer, mit der ein zusätzlicher, über den Grundbedarf an Wohnraum hinausgehender Aufwand besteuert wird, so die Koblenzer Richter (Urt. v. 17. 05.2011, Az. 6 C 11337/10.OVG und 6 C 11408./10.OVG).
Die Städte Bingen und Trier erheben aufgrund gemeindlicher Satzungen seit 1. Januar 2011 von Beherbergungsbetrieben eine Kulturförderabgabe beziehungsweise eine Kultur- und Tourismusförderabgabe für entgeltliche Übernachtungen erwachsener Gäste. Dagegen hatten die Antragstellerinnen, die jeweils ein Hotel in Bingen und Trier betreiben, Normenkontrollanträge gestellt. Diese wurden nunmehr vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz abgelehnt.
Die Kultur- und Tourismusförderabgabe sei unabhängig von ihrer Bezeichnung als örtliche Aufwandsteuer zu qualifizieren, zu deren Erhebung das rheinland-pfälzische Kommunalabgabengesetz ermächtigt. Sie werde nicht für eine konkrete Gegenleistung der beiden Städte erhoben und belaste den finanziellen Aufwand des Übernachtungsgastes für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben. Damit knüpfe sie an eine Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf an, der über den Grundbedarf hinausgeht.
Das OVG ließ auch unbeanstandet, dass die Kommunen nicht zwischen privaten und beruflichen Übernachtungen unterscheiden. Beruflich veranlasste Aufenthalte seien der persönlichen Lebensgestaltung zuzuordnen, weil bei ihnen typischerweise berufliche Zwecke und private Aktivitäten miteinander verknüpft werden könnten. Ebensowenig sei die Kultur- und Tourismusförderabgabe eine der bundesgesetzlich geregelten Umsatzsteuer gleichartige Steuer (vgl. § 5 Abs. 2 KAG Rheinland-Pfalz). Denn sie unterscheide sich hinsichtlich des Steuergegenstandes, des Steuermaßstabes und der Erhebungstechnik deutlich von dieser.
Außerdem sei die Abgabe nicht als widersprüchlich zu beanstanden, obwohl der Bundesgesetzgeber seit dem 1. Januar 2010 den Mehrwertsteuersatz für Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben auf 7 Pozent ermäßigt hat. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers hindere die Gemeinden nicht daran, im Rahmen ihrer Regelungskompetenz Steuerquellen auszuschöpfen.
Zudem betonten die Richter, dass es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, dass die Abgabe nicht auch von anderen touristischen Betrieben erhoben wird. Der Satzungsgeber habe nämlich einen sehr weiten Gestaltungsspielraum, welche Steuerquelle er ausschöpft.
Schließlich führe die Kultur- und Tourismusförderabgabe, welche auf die Übernachtungsgäste abwälzbar sei, angesichts ihrer Höhe nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Betreiber von Beherbergungsbetrieben und verletze diese deshalb nicht in ihrer Berufsfreiheit.
Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.
age/LTO-Redaktion
Mehr auf LTO.de:
BVerwG: Einheitliche Maßstäbe bei Widerruf der Flüchtlingsanerkennung
VG Gelsenkirchen: Kreis Recklinghausen muss erneut über Versorgung von Ex-Landrat entscheiden
OVG Münster: Vorerst keine Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Münster/Osnabrück
OVG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 06.06.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3446 (abgerufen am: 04.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag