Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Windkraftanlage während des Kranichzugs im Frühjahr und Herbst nicht abgeschaltet werden muss. Die Anlage erhöhe das Tötungsrisiko nicht in signifikanter Weise.
Ein Windrad im Kreis Cochem-Zell darf sich auch während des Kranichzugs im Frühjahr und Herbst drehen. Die Zugvögel würden dadurch nicht erheblich gefährdet, urteilte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nach Mitteilung vom Dienstag (Urt. v. 31.10.2019, Az. 1 A 11643/17.OVG).
Der Kreis Cochem-Zell hatte der Betreiberin des Windrads auferlegt, dieses während des Überflugs von Kranichen bei bestimmtem Wetter abzuschalten. Die Betreiberin klagte dagegen vergeblich vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz. Ohne die Nebenbestimmung stünde der Genehmigung der Anlage das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nach dem Bundesnaturschutzgesetz entgegen, weil sich das Tötungsrisiko für den Kranich durch die Windenergieanlage in signifikanter Weise erhöhe, entschied das VG.
In der zweiten Instanz gab das OVG der Betreiberin nun jedoch recht. Die Voraussetzungen für den Erlass der Kranichabschaltauflage seien nicht gegeben. Trotz vieler Kraniche und mehrerer tausend Windräder ohne Auflagen zum Abschalten im Zugkorridor der Vögel sei die Zahl dokumentierter Schlagopfer sehr gering. Auch neben dem Windrad im Kreis Cochem-Zell gebe es zahlreiche andere Windenergieanlagen ohne Vorgaben zum Abschalten, bei denen kein einziges Schlagopfer bekannt geworden sei, erklärte das OVG.
dpa/acr/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz sieht kein signifikantes Risiko: . In: Legal Tribune Online, 03.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39039 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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