Das OVG Hamburg hat das geplante G20-Protestcamp zu einer nicht grundrechtlich geschützten Versammlung erklärt. Die Veranstaltung bestehe überwiegend aus Elementen, die nicht auf die Meinungskundgabe gerichtet seien.
Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG) hat entschieden, dass das geplante Protestcamp gegen das G20-Treffen bei einer Gesamtbetrachtung keine grundrechtlich geschützte Versammlung ist (Beschl. v. 23.06.2017, Az. 4 Bs 125/17). Damit gab der Senat der Beschwerde der Stadt Hamburg gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Hamburg statt. Bei einer Gesamtschau des Konzepts des Protestcamps bestehe ein Übergewicht der nicht auf die Meinungskundgabe gerichteten Elemente der Veranstaltung.
Das Protestcamp sollte vom 30. Juni bis zum 9. Juli als Dauerkundgebung unter dem Motto "Alternativen zum Kapitalismus leben und sichtbar machen" stattfinden. Neben Wohnzelten sollte es eine Bühne und verschiedene Veranstaltungszelte geben. Zudem wollten die Organisatoren Veranstaltungen gegen das G20 Treffen in Hamburg durchführen. Der Veranstalter erwartet etwa 10.000 Teilnehmer, die in den 3.000 Wohnzelten leben könnten.
Zelten "kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe"
Die auf dem Gelände des Protestcamps vorgesehenen Veranstaltungen, die auf eine Meinungskundgabe gerichtet seien, träten hinter den Veranstaltungen, die nicht auf Meinungskundgabe gerichtet seien, und hinter der Bereitstellung von Schlaf- und Versorgungszelten zurück, befand das OVG. Das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur, unter anderem das Aufstellen der Zelte, sei "kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe".
Die Richter konnten aus dem vom Veranstalter vorgelegten Konzept nicht entnehmen, in welchem Zusammenhang diese Elemente zu den inhaltlichen Veranstaltungen auf dem Gelände stehen sollten. Auch ergebe sich nicht, dass es nach dem Charakter der Veranstaltungen erforderlich oder vorgesehen sei, dass alle die Teilnehmer rund um die Uhr, wie etwa bei einer Mahnwache, ihre Meinungsäußerung öffentlichkeitswirksam präsentieren. Laut Programm sollten alle Veranstaltungen auf dem Gelände abends enden.
Veranstalter kündigen Verfassungsbeschwerde an
Die Kapazität der Veranstaltungen erlaube zudem nicht die Teilnahme eines wesentlichen Teils der im Camp übernachtenden Personen. Dem Vorleben einer "alternativen" Lebensweise komme für sich genommen kein versammlungsrechtlich geschützter Kundgabecharakter zu.
Was der Beschluss für einen weiteren Rechtsstreit um das allgemeine Demonstrationsverbot an den beiden Gipfeltagen bedeutet, konnte die Gerichtssprecherin nicht sagen. Die Hamburger Polizei hat eine Allgemeinverfügung erlassen, nach der am 7. und 8. Juli im Korridor der Transferstrecken zwischen Flughafen und Innenstadt nicht demonstriert werden darf. Der Stadtpark liegt innerhalb dieses Korridors.
Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel möglich. Die Camp-Veranstalter können allerdings Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen, was sie bereits angekündigt haben. Sie erwarten bis spätestens zum 30. Juni eine Entscheidung.
acr/LTO-Redaktion
OVG Hamburg zu G20-Protestcamp: . In: Legal Tribune Online, 23.06.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/23271 (abgerufen am: 06.11.2024 )
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