Hamburger Joggerinnen und Jogger müssen an Alster, Elbe und im Jenischpark einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Nach Auffassung des OVG der Hansestadt dürfte die Maßnahme verhältnismäßig sein.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat die vom Senat erlassene Maskenpflicht für Joggerinnen und Jogger an Alster, Elbe und im Jenischpark bestätigt. Ein anderslautender Beschluss des Verwaltungsgerichts sei geändert und ein entsprechender Eilantrag gegen die distanzunabhängige Maskenpflicht an Wochenenden und Feiertagen in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr abgelehnt worden, teilte ein Gerichtssprecher am Donnerstag mit. Der Senat hatte Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz eingelegt, die dem Antragsteller, der in Elbnähe wohnt, gefolgt war. Die Entscheidung des OVG ist unanfechtbar (Beschl. v. 01.04.2021, Az. 5 Bs 54/21).
Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass eine Ansteckung mit dem Coronavirus auch im Freien möglich ist. Wenn der Senat annehmen könne, dass die zur Eindämmung der Pandemie vorgesehenen Mindestabstände wegen eines hohen Personenaufkommens nicht eingehalten werden können, komme die Anordnung einer Maskenpflicht im Freien in Betracht, hieß es. Diese Annahme treffe für die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark zu. An diesen Orten sei insbesondere an Wochenenden und Feiertagen mit einem hohen Besucheraufkommen zu rechnen, so das OVG in einer Mitteilung. Außerdem träten typischerweise Situationen auf, in denen beim Spaziergehen oder Laufen der erforderliche Mindestabstand unterschritten werde, etwa bei Begegnungen oder Überholmanövern.
Auch sei die Belastung des Antragstellers im Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen nicht unangemessen, befand das Gericht. Es sei zwar möglich, dass die Maßnahme nur einen geringen Einfluss auf das Infektionsgeschehen haben könnte. Die Auswirkungen auf den Antragsteller seien aber ebenfalls gering. Da ihn die Regelung nur an Wochenenden und Feiertagen zwischen 10.00 Uhr und 18.00 Uhr betreffe, könne er die öffentlichen Wege an Alster, Elbe und im Jenischpark außerhalb dieser Zeiten zum Joggen ohne Maske nutzen.
Vor drei Wochen hatte das Verwaltungsgericht in dem nun kassierten Beschluss die Tatsache, dass die Maskenpflicht allgemein und unabhängig von Wetter und Zahl der Besucher in den Grünanlagen gilt, als unvereinbar mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gesehen.
dpa/acr/LTO-Redaktion
Sport in Hamburg: . In: Legal Tribune Online, 01.04.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/44647 (abgerufen am: 17.11.2024 )
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