Das OVG gesteht dem Dienstherrn einen weiten Beurteilungsspielraum zu und lässt die Entlassung eines Anwärters nach einer Funkübung durchgehen, auch wenn ein relevantes Strafverfahren gegen den Mann zwischenzeitlich eingestellt worden ist.
Bestehen Zweifel an der Verfassungstreue und charakterlichen Eignung eines Polizeikommissaranwärters, so steht dem Dienstherrn ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Entlassung eines Polizeianwärters nach einem entsprechenden Vorfall hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg mit nun veröffentlichten Beschluss entsprechend durchgehen lassen (Beschl. v. 05.11.2020, Az.OVG 4 S 41/20).
Hintergrund der Entscheidung ist der Fall eines 25-jährigen Polizeikommissaranwärters, der nach einer Funkverkehrsübung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen wurde. Während der Übung hatte der Polizeianwärter beim Üben des Funkalphabets den Nachnamen "Jung" mit "Jude, Untermensch, Nazi" sowie "Gaskammer" bzw."Genozid" durchgegeben.
Das Gericht hat festgehalten, dass der Dienstherr im Rahmen seines Beurteilungsspielraums bei einem solchen Verhalten keinen einmaligen, persönlichkeitsfremden Vorfall habe annehmen müssen - obgleich er nachweisen konnte, dass der Mann bereits vorher auffällig geworden war.
Außerdem entschieden die Richter: Auch wenn das Strafverfahren gegen den Anwärter wegen Volksverhetzung eingestellt worden ist, lasse dies die begründeten Zweifel an seiner Eignung nicht entfallen. Insofern habe sich der Dienstherr mit seiner Entscheidung, den Mann zu entlassen, auch hier im Rahmen seines weiten Beurteilungsspielraums bewegt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
vbr/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zum Beurteilungsspielraum: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/43402 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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