Einer Studentin, die neben dem Studium als freie Fotojournalistin arbeitete, wurde die Akkreditierung zum G-8-Gipfel verweigert. Das OVG stellte in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil nun fest, dass die Verweigerung ihrer Akkreditierung rechtswidrig war.
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat ein Interesse der Klägerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit bejaht. Sie könne sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen und aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Pressevertretern beanspruchen, dass über ihren Akkreditierungsantrag ermessensfehlerfrei entschieden wird.
Dies sei nicht geschehen. Die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Vorfälle seien nicht unbestritten gewesen und hätten deshalb der Entscheidung über die Akkreditierung nicht ungeprüft zugrunde gelegt werden dürfen. Die Klägerin sei auch nur im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace aufgefallen, während ihr Verhalten als Einzelperson bei Presseveranstaltungen auch im sicherheitsrelevanten Bereich unbeanstandet geblieben sei. Dies hätte bei der Akkreditierung für den G-8-Gipfel zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen (Urt. v. 22.06.2011, Az. OVG 10 B 1.11).
Die Akkreditierung war wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Der Entscheidung lagen drei Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 beziehungsweiseNovember 2006 zugrunde. Das Bundespresseamt nahm an, dass die Gefahr ähnlicher Straftaten auf dem G-8-Gipfel besteht und bezweifelte, dass die Klägerin sich entsprechend dem Hausrecht des Veranstalters verhalten werde.
age/LTO-Redaktion
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OVG Berlin-Brandenburg: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3720 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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