In Berlin müssen Taxikunden mit EC- oder Kreditkarte bezahlen können. Ein Fahrer scheiterte jetzt mit seinem Vorgehen gegen eine entsprechende Regelung in der Verordnung.
In Berlin müssen Taxifahrer ihren Kunden ermöglichen, mit EC- oder Kreditkarte zu bezahlen. Eine entsprechende Neuregelung der Taxentarifverordnung Berlin verstößt nicht gegen die Berufsfreiheit. Das hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden (Beschl. v. 18.12.2015, Az. 1 S 76.15).
Die Regelung greife nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßig in die Berufssfreiheit der Taxiunternehmer ein. Ein Taxiunternehmer, der insoweit die Erteilung einer einstweiligen Ausnahmegenehmigung begehrt hatte, hat nach diesem jetzt veröffentlichten Beschluss mit seiner Beschwerde vor dem OVG keinen Erfolg. Berliner Taxifahrer waren vor der am 8. Mai 2015 in Kraft getretenen Neuregelung nicht verpflichtet, eine bargeldlose Zahlung des Beförderungsentgelts zu akzeptieren und entsprechend geeigene Kartenlesegeräte oder Smartphone vorzuhalten.
In § 7 Abs. 2 der erneuerten Berliner Taxentarifverordnung heißt es: "Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jeder Taxe bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsbereich üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. [...] Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginnt nicht zur Verfügung steht."
ms/LTO-Redaktion
OVG Berlin-Brandenburg zu TaxentarifVO: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18092 (abgerufen am: 19.11.2024 )
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