Der Trend geht zum Wohnmobil, vielerorts gehen zur Urlaubszeit schon die Stellplätze aus. Aber Vorsicht: Wer sein Wohnmobil stattdessen auf einem öffentlichen Parkplatz aufstellt, riskiert nach einer Entscheidung des OLG Schleswig ein Bußgeld.
Wer in seinem Wohnmobil auf einem nur für Pkw zugelassenen Parkplatz übernachtet, verstößt nach einer Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (OLG) gegen das Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) und begeht eine Ordnungswidrigkeit. Ein solches Vorgehen stelle kein verkehrsbezogenes Verhalten dar und unterfalle daher nicht dem Straßenverkehrsrecht, sondern dem Naturschutzgesetz, wie der erste Senat für Bußgeldsachen kürzlich entschied (Beschl. v. 15.06.2020, Az. 1 Ss-OWi 183/19).
Das Amtsgericht Husum hatte eine Frau wegen Verstoßes gegen § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Der Norm nach dürfen u. a. Wohnmobile nur auf dafür gekennzeichneten Flächen aufgestellt und genutzt werden. Die Frau hatte allerdings in St. Peter-Ording auf einem Parkplatz übernachtet, weil die zum Übernachten freigegebenen Stellplätze für Wohnmobile komplett belegt waren. Die Frau hatte vor Gericht argumentiert, das Abstellen von Wohnmobilen unterfalle dem Straßenverkehrsrecht und sei vom Bundesgesetzgeber abschließend geregelt worden. Deshalb stehe dem Landesgesetzgeber keine Gesetzgebungskompetenz zu, so dass § 37 Abs. 1 Satz 1 LNatSchG verfassungswidrig sei.
Das OLG wies ihre Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts jedoch ab. Denn die Übernachtung habe nicht der Wiederherstellung der Fahrtauglichkeit gedient, da die Frau ihren Zielort bereits erreicht hätte. Vielmehr erfolgte die Übernachtung als erste im Rahmen von mehreren geplanten Urlaubstagen. Dieses Verhalten sei aber nicht mehr vom straßenrechtlichen Gemeingebrauch gedeckt, sondern stelle eine unzulässige Sondernutzung dar.
Die verfassungsrechtlichen Einwände der Camperin überzeugten das Gericht nicht. Die Vorschrift verbiete nicht das Abstellen als solches im Rahmen des ruhenden Verkehrs, sondern gerade das Aufstellen und gleichzeitige Benutzen zu Wohnzwecken. Daher diene die Vorschrift nicht allein verkehrsbezogenen Zwecken. Die Vorschrift solle Überschreitungen des straßenverkehrsrechtlich gestatteten Gemeingebrauchs verhindern und diene damit Zwecken des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplanung. "Eine Kollision mit vorrangigem Bundesrecht liegt deshalb nicht vor", so das OLG in seiner Mitteilung zu der Entscheidung.
acr/LTO-Redaktion
OLG Schleswig bestätigt Bußgeld: . In: Legal Tribune Online, 07.07.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42123 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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