Für den Schaden beim Zusammenstoß zweier Rolls-Royce vor einem Münchner Luxus-Hotel muss nicht der bayerische Steuerzahler aufkommen. Das OLG München wies am Donnerstag die Klage eines Autohändlers ab, der den Freistaat im Wege der Amtshaftung zur Kasse bitten wollte, weil die Polizei den für den Unfall verantwortlichen Geschäftsmann aus Dubai hatte ausreisen lassen.
Der Autohändler wollte vom bayerischen Staat knapp 20.000 Euro Ersatz für Reparatur und Wertminderung, die er in Dubai nicht eintreiben konnte. Nachdem seine Klage bereits in erster Instanz abgewiesen worden war, unterlag er nun auch vor dem Oberlandesgericht (OLG) München. Für einen Anspruch fehle es an einer Grundlage, so die Vorsitzende Richterin. Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche sei in Deutschland immer noch Sache des einzelnen Bürgers (Urt. v. 18.07.2013, Az.1 U 1002/13).
Der schwarze Rolls-Royce-Coupé des Autohändlers stand Ende Juli 2009 vor einem Luxus-Hotel, als der Besucher aus Dubai eine Parklücke für seinen goldenen Rolls-Royce Phantom entdeckte und bei seinem Wendemanöver auf das andere Luxusauto stieß. Der Unfallfahrer verschwand in der Nobelherberge und meldete sich erst am nächsten Tag bei der Polizei. Die hatte seinen Wagen abschleppen lassen und verlangte für die Herausgabe 1.500 Euro, um die zu erwartende Strafe für die Unfallflucht zu sichern. Dann ließen die Beamten den Geschäftsmann ziehen. Das hätten sie nach Ansicht des Klägers aber nicht tun dürfen, ohne die Versicherung für den Wagen zu kontrollieren. Tatsächlich war der Rolls-Royce des Arabers nicht versichert.
dpa/tko/LTO-Redaktion
OLG München zu Zusammenstoß zweier Rolls-Royce: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9183 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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