Trockene Semmeln sind zubereitete Speisen, entschied das OLG München und machte damit den Weg für Bäcker frei, die ihre Semmeln auch an Sonn- und Feiertagen länger als drei Stunden verkaufen wollen.
Was unter einer zubereiteten Speise im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gaststättengesetzes (GastG) zu verstehen ist, mussten die Richter des Oberlandesgerichts München (OLG) dieser Tage entscheiden. Denn geklagt hatte ein Verein, der durch mehrere Testkäufe herausfand, dass ein bayrischer Bäcker unbelegte Semmeln an Sonn- und Feiertagen verkaufte. Und zwar länger als die nach §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr.1,12 des Ladenschlussgesetzes (LadSchlG) zulässigen drei Stunden. Ein klarer Verstoß gegen das LadSchlG, meinte die klagende Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Dem schloss sich das OLG aber nicht an und wies die Klage zurück (Urt. v. 14.02.2019, Az. 6 U 2188/18). Grund dafür sei eine Ausnahmeregelung, welche im GastG zu finden sei. Denn demnach sei auch ein Verkauf an Sonn- und Feiertagen zulässig, wenn "zubereitete Speisen" angeboten und verkauft werden. Und darunter falle eben auch eine trockene Semmel, resümierten die Münchener Richter und wiesen ganz genau auf den Herstellungsprozess von Brot und Brötchen hin.
Demnach handele es sich bei den vom Bäcker angebotenen Waren um verzehrfertige Nahrungsmittel, deren Rohstoffe durch den Backvorgang zum Genuss verändert worden seien. Begünstigend käme hinzu, dass sich unmittelbar an den Backshop ein kleines Café anschließe, in dem die Kunden die Waren verzehren könnten. Denn, so will es die Ausnahmeregelung des GastG, die zubereiteten Speisen müssen auch "zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch" bestimmt sein.
Es entspreche aber der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Gäste eines Cafés mit angeschlossener Bäckerei dort auch unbelegte Brötchen und/oder Brot und sonstige Backwaren bestellen können, etwa im Rahmen eines Frühstücks. Solange es sich bei dem Straßenverkauf nicht um größere Mengen handle, sei davon auszugehen, dass die verkaufte Ware auch zum alsbaldigen Verzehr bzw. Verbrauch bestimmt sei.
Wegen der grundlegenden Fragen, die sich im Prozess stellten, hat das OLG aber die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Über die Auslegung von zubereiteten Speisen könnte nun also eine Entscheidung der Karlsruher Kollegen anstehen.
tik/LTO-Redaktion
OLG München zum Ladenschlussgesetz: . In: Legal Tribune Online, 14.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/33857 (abgerufen am: 24.11.2024 )
Infos zum Zitiervorschlag