Ein Fotograf, der sich gegen die nach seiner Sicht unzureichende Kennzeichnung seiner Urheberschaft an einem Bild gewehrt hatte, hat seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgenommen. Das OLG hält nicht viel von der vorinstanzlichen Ansicht, wonach bei Aufnahmen aus der Bilddatenbank Pixelio der Urhebervermerk ins Bild selbst eingefügt werden müsse.
Die zu Beginn des Jahres ergangene Entscheidung des Landgerichts (LG) Köln (Urt. v. 30.01.2014, Az. 14 O 427/13) zur Urheberkennzeichnung von Fotos aus der Bilderdatenbank Pixelio hat nicht länger Bestand. Der Fotograf, der den Rechtsweg anstrengte, hat seinen Antrag auf eine einstweilige Verfügung zurückgenommen. Dies nach recht deutlichen Worten des Oberlandesgerichts (OLG) Köln, wie der Anwalt der Gegenseite mitteilte.
Der Fotograf hatte sich an der Verwendung seiner Bilder durch den Betreiber einer Internetseite gestört. Der Hinweis auf seine Urheberschaft fand sich lediglich am Ende des Artikels, außerdem konnte man das Bild, wie im Internet absolut üblich, unter einer eigenen URL isoliert ansehen, wobei in dieser isolierten Ansicht die Urheberschaft des Fotografen nicht erkenntlich gemacht wurde. Das LG sah darin noch eine Verletzung der Rechte des Fotografen und bestätigte die erlassene einstweilige Verfügung Ende Januar, was für Aufsehen und teils heftige Kritik sorgte.
Das Gericht zog für seine Entscheidung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von pixelio heran. Dort hieß es damals noch: "Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen".
Isolierte Abrufbarkeit ist "technische Begleiterscheinung", keine Zweitnutzung
Im Ergebnis bedeutete dies, dass jeder, der Bilder aufgrund der Pixelio-AGB verwendet, den Urhebervermerk im Bild selbst hätte angeben müssen. Denn wer es ermögliche bzw. nicht unterbinde, dass das Bild zusätzlich in einer vom Artikel losgelösten Darstellung angezeigt werden kann, müsse auch in dieser stets deutlich machen, wer Schöpfer des Werkes ist. Wer keine gesonderte Bildanzeige anbiete, solle die Urheberschaft aber zumindest direkt unter dem Bild vermerken, und nicht erst am Ende eines Artikel.
Das OLG sorgte nun in der mündlichen Verhandlung über die Berufung am 15. August dafür, dass der Fotograf seinen Antrag auf einstweilige Verfügung zurücknahm. Nach Meinung der Richter habe Pixelio in den AGB keineswegs festgelegt, dass der Verwender das Bild manuell bearbeiten solle. Das sei auch der Reaktion Pixelios zu entnehmen, das im Anschluss an das Urteil des LG die AGB angepasst hatte. Eine eigenständige Urheberkennzeichnung wird nun auch ausdrücklich nicht verlangt.
Zuvor hätten aber nach Ansicht des OLG auch gestalterische Vorgaben in den AGB gefehlt. Dem Verwender sei gar nicht zumutbar gewesen, nach eigenem Ermessen eine Kennzeichnung vorzunehmen. Die Einschätzung des OLG Köln dürfte auch über den konkreten Fall hinaus relevant sein: So sei die isolierte Darstellung eines Bildes unter einer eigenen URL - also losgelöst vom Artikel, in dem das Bild erscheint - keine relevante Zweitnutzung. Die Richter werteten dies als "technische Begleiterscheinung".
una/LTO-Redaktion
OLG Köln rügt Pixelio-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 29.08.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13025 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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