Protestaktion am Kölner Hauptbahnhof: Frei­spruch für TTIP-Akti­vistin auf­ge­hoben

14.03.2019

Das OLG Köln hat einen Freispruch für eine TTIP-Aktivistin aufgehoben. Anders als die Kollegen am LG, entschieden die Richter am OLG, dass auch das unbefugte Betreten einer Empore am Kölner Hauptbahnhof Hausfriedensbruch sein kann.

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) hat am Donnerstag einen Freispruch des Landgerichts Köln (LG) für eine TTIP-Aktivistin aufgehoben. Anders als noch die Berufungsinstanz sahen die Richter des OLG keine Zweifel daran, dass die Frau den Tatbestand des Hausfriedensbruchs erfüllte (Urt. v. 15.02.2019, Az. 1 RVs 227-233-234/18).

Drei aus Süddeutschland und Hessen stammenden Demonstranten waren über eine "Empore" in die Dachkonstruktion des Kölner Hauptbahnhofes gestiegen und befestigten an der Innenfassade ein Banner, mit dem sie gegen die Handelsabkommen TTIP und CETA protestierten. Außerdem seilten sie sich selbst in 30 Metern Höhe ab. Um die Demonstranten und Passanten nicht zu gefährden, musste der Bahnverkehr zeitweise eingestellt werden.

Vor dem Amtsgericht Köln (AG) wurden die Protestler wegen gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch verurteilt. Im Rahmen der Berufung sprach das LG die Aktivisten aber frei. Als Begründung führte es an, dass die "Empore" kein abgeschlossener Raum oder befriedetes Besitztum sei. Das aber ist nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) erforderlich, um den Tatbestand des Hausfriedensbruches zu erfüllen. Der Freispruch wurde nun vom OLG aber wieder aufgehoben. Die Ansicht der Richter am LG sei rechtsfehlerhaft, monierte das OLG.

Denn die Empore könne durchaus ein befriedetes Besitztum im Sinne der strafrechtlichen Vorschrift darstellen. Die einzigen Zugänge zu der Empore seien nämlich Leitern gewesen, die mit Platten gegen ein unbefugtes Betreten gesichert waren. Nur bestimmte Sicherheitskräfte hätten Zugang zur Empore gehabt, so der 1. Strafsenat des OLG. Damit aber sei die Empore lückenlos gegen Unbefugte gesichert und somit ein "befriedetes Besitztum". Dass der Hauptbahnhof der Allgemeinheit zugänglich sie, ändere daran nichts. Schließlich sei es auch ohne Zweifel als Hausfriedensbruch zu werten, wenn jemand am Kölner Hauptbahnhof unbefugt in ein dort ansässiges Geschäft eindringen würde.

Abschließend erinnerte das OLG seine Kollegen am LG noch daran, dass das Verhalten der Demonstranten auch als Ordnungswidrigkeit hätte gewertet werden können. Denn wer unbefugt eine Bahnanlage  betritt, verstößt gegen § 64b Abs. 2 der Eisenbahn-Bau-und Betriebsordnung.

tik/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Protestaktion am Kölner Hauptbahnhof: . In: Legal Tribune Online, 14.03.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34383 (abgerufen am: 17.11.2024 )

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