OLG Koblenz zu "lautem" Telefonat: Wer mithört, darf auch aussagen

18.06.2014

Die Richter des OLG Koblenz haben in einem Zivilprozess die Zeugenaussage eines Mannes verwertet, der ein Telefonat zwischen den streitenden Parteien mitgehört hatte. Der Kläger hatte sein Telefon auf laut gestellt und seinem Geschäftspartner dies auch mitgeteilt. Der habe dann damit rechnen müssen, dass weitere Personen das Gespräch mithören, meint das OLG.

Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz ging es eigentlich darum, ob der Verkäufer eines Grundstücks samt Gewerbehalle die Mängelgewährleistung wirksam ausgeschlossen hatte. Die Halle hatte sich nach einem Sturm Ende 2011 als eklatant instabil herausgestellt. Nun wollte der Käufer erreichen, dass die Baufehler und die entstandenen Schäden behoben werden.

Die Vorinstanz, das Landgericht (LG) Koblenz, habe die Aussage eines Zeugen zu Unrecht nicht verwertet, entschied das OLG. Die Aussage sollte belegen, dass der Verkäufer schon vor Vertragsschluss von den Mängeln gewusst hatte, was auf eine arglistige Täuschung hindeuten würde.

Das LG sah es jedoch als problematisch an, dass der Zeuge das Telefongespräch, zu dem er aussagen sollte, via Freisprechanlage mitgehört hatte, dies dem Verkäufer am anderen Ende der Leitung jedoch nicht explizit mitgeteilt worden war. Daher verwertete das LG die Aussage nicht und wies die Klage ab.

"Laut stellen" impliziert das Vorhandensein von Mithörern

Anders nun das OLG: Nach dortiger Ansicht unterliegen die Bekundungen des Zeugen keinem Beweisverwertungsverbot. Zwar habe das Telefonat einen vertraulichen Charakter gehabt. Allerdings habe der Kläger seinen Gesprächspartner darauf hingewiesen, dass er das Telefon nun auf laut stellen werde. Dieser Hinweis impliziere die Anwesenheit einer weiteren Person, so das Gericht. Also hätte der Beklagte damit rechnen müssen, dass noch jemand zuhört.

Das OLG hob die Entscheidung das LG damit auf und verwies die Sache dorthin zurück. Dadurch, dass die strittige Aussage doch verwertet werden müsse, sei eine umfänglichere Beweisaufnahme zu erwarten. Die Zurückverweisung müsse erfolgen, um den Parteien nicht eine Instanz zu nehmen (Urt. v. 08.01.2014, Az. 5 U 849/13).

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zu "lautem" Telefonat: . In: Legal Tribune Online, 18.06.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12301 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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