BGH bejaht Beweisverwertungsverbot: Daten aus rechts­wid­riger Funk­zel­len­ab­frage nicht ver­wertbar

von Charlotte Hoppen

22.05.2024

Manche Täter können überführt werden, indem Ermittler auswerten, wann ein Handy in welcher Funkzelle war. Doch werden die Standortdaten rechtswidrig gewonnen, folgt daraus ein Beweisverwertungsverbot, entschied nun der BGH.

Beweisverwertungsverbote sind im Strafrecht der Prüfungsklassiker schlechthin. Das gilt schon im ersten Examen, aber erst recht in der Staatsanwaltsklausur und der Revisionsklausur im zweiten Examen.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am vergangenen Mittwoch veröffentlichten Beschluss nun mustergültig ein Beweisverwertungsverbot hergeleitet: Das Landgericht (LG) Frankfurt am Main hatte seine Verurteilung nämlich auf Daten aus einer Funkzellenabfrage gestützt, die nicht hätte durchgeführt werden dürfen. Das sei eine rechtswidrige Beweisgewinnung, aus der hier auch ein Beweisverwertungsverbot folge. Der BGH hob deshalb das erstinstanzliche Urteil teilweise auf (Beschl. v. 10.01.2024, Az. 2 Str 171/23).

Rechtswidrig durchgeführte Funkzellenabfrage

Der BGH erkannte zunächst eine rechtswidrige Beweisgewinnung. Die Beweiserhebung im Ermittlungsverfahren habe gegen § 100g Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 100g Abs. 1 Satz 3 und § 100g Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) verstoßen. Danach darf eine Funkzellenabfrage bei Erhebung geschäftlich gespeicherter Verkehrsdaten nur angeordnet werden, wenn der Verdacht einer besonders schweren Straftat nach § 100g Abs. 2 StPO besteht (sog. Katalogtat). Hierunter fallen etwa Verbrechen wie der schwere Bandendiebstahl, Mord oder Hochverrat. Im vorliegenden Fall hatten die Ermittler aber keine der dort genannten Vorwürfe in Betracht gezogen, sodass die Standortdaten laut BGH überhaupt nicht hätten erhoben werden dürfen.

Der Verdacht einer Katalogtat im Sinne des § 100g Abs. 2 S. 2 StPO habe im Zeitpunkt der Anordnung der Funkzellenabfrage nicht vorgelegen, so der BGH weiter. Laut Beschluss des Ermittlungsrichters sei der Tatverdacht damals auf einen Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§§ 242, 243 Strafgesetzbuch, StGB) gerichtet gewesen. Diese Delikte reichten aber für die Anordnung einer Funkzellenabfrage nicht aus, weil sie nicht im Straftatenkatalog aufgeführt sind.

Die Anordnung der Funkzellenabfrage war deshalb rechtswidrig, so der BGH.

Beweiserhebungsverbot führt auch zu Beweisverwertungsverbot

Hat man ein Beweiserhebungsverbot bejaht, muss in einem zweiten Schritt immer geprüft werden, ob aus dieser rechtswidrigen Beweisgewinnung auch ein Beweisverwertungsverbot folgt.

"Beweisverwertungsverbot" bedeutet, dass die so ermittelten Tatsachen nicht zum Gegenstand der Beweiswürdigung und Urteilsfindung gemacht werden dürfen. Das Gericht darf eine Verurteilung also nicht auf diese Beweise stützen. In manchen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich ein Verwertungsverbot vor, so beispielsweise in § 136a Abs. 3 S. 2 StPO, § 252 StPO oder § 100d Abs. 2 S. 1 StPO. Die StPO enthält aber keine ausdrückliche Bestimmung darüber, ob und unter welchen Umständen die rechtswidrig gewonnene Funkzellenabfrage im Strafverfahren verwertet werden darf. Ein gesetzlich angeordnetes Beweisverwertungsverbot liegt also hier nicht vor.

Damit löst eine fehlerhafte Beweiserhebung nicht zwangsläufig ein Verwertungsverbot aus. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) stellt ein Beweisverwertungsverbot vielmehr eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Nach der "Abwägungslehre" des BGH ist dann das Interesse des Staates an der Tataufklärung gegen das Individualinteresse des Bürgers an der Bewahrung seiner Rechtsgüter abzuwägen. Beweisverwertungsverbote können sich zudem auch unmittelbar aus dem Grundgesetz (GG) ergeben.

Im vorliegenden Fall entschied der BGH: Aus der fehlerhaften Funkzellenabfrage folgt ein Beweisverwertungsverbot.

Rechtsprechung zu Telefonüberwachung übertragbar

Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 100a StPO (Urt. v. 17.03.1983, Az.: 4 StR 640/82) dürfen mit Blick auf die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG) die aus einer rechtswidrig angeordneten Telefonüberwachung gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig nicht als Beweismittel verwertet werden, so der BGH in seiner aktuellen Entscheidung. Das gelte insbesondere für Fälle, in denen es an einer wesentlichen sachlichen Voraussetzung für die Anordnung der Maßnahme nach § 100a StPO gefehlt hat. Dementsprechend seien Beweismittel unverwertbar, wenn der Verdacht einer Katalogtat von vornherein nicht bestanden hat.

Diese Auffassung habe zwar zur Folge, dass wichtige Beweismittel zur Aufklärung von Straftaten unbenutzt bleiben müssen, obwohl dem Grundsatz wirksamer Strafrechtspflege Verfassungsrang zukommt. Das müsse im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens jedoch hingenommen werden; die StPO zwinge nicht zur Wahrheitserforschung um jeden Preis.

Der BGH war nun der Auffassung: Diese schon lange bestehenden Grundsätze zu § 100a StPO erlangen auch im Anwendungsbereich des § 100g StPO und damit bei rechtswidrig erlangten Funkzellendaten Geltung. Denn die Regelungssystematiken beider Normen seien vergleichbar.

Also: Fehlt es bei einer Funkzellenabfrage nach § 100g Abs. 3 Satz 1 StPO an dem Verdacht einer Katalogtat nach § 100g Abs. 2 StPO, hat dies ein Beweisverwertungsverbot zur Folge.

Urteil beruht auch auf dem Gesetzesverstoß

Abschließend war der BGH der Auffassung, die Verurteilung des Angeklagten in diesem Fall beruhe auch auf dem Rechtsfehler (§ 337 StPO). Bei relativen Revisionsgründen (die Verwertung eines rechtswidrig erlangten Beweismittels durch das Gericht nach § 261 StPO ist ein solcher) muss das Beruhen positiv festgestellt werden, es wird anders als bei § 338 StPO nicht vermutet. Es ist also zu fragen: Wäre das Urteil ohne den Rechtsfehler möglicherweise anders ausgefallen?

Das Landgericht habe seine Überzeugung von der Täterschaft maßgeblich auf die erhobenen Verkehrsdaten und den Aufenthaltsort des Angeklagten innerhalb der tatortnahen Funkzelle gestützt, so der BGH. Zwar habe es auch weitere Indizien herangezogen, unter anderem die durch den Angeklagten vorgenommene Einzahlung auf sein Bankkonto am darauffolgenden Morgen in Höhe von 297,11 €, was nahezu der Summe des entwendeten Münzgeldes und Kassenbestandes entsprach. Trotzdem konnte der Senat nicht ausschließen, dass das LG ohne die Verwertung der Funkzellendaten zu einem für den Angeklagten günstigeren Beweisergebnis gelangt wäre.

Das LG Frankfurt am Main (Urt. v. 03.06.2022, Az. 5/16 KLs – 11/21 – 3560 Js) hatte den Angeklagten im Juni 2022 unter anderem wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Er hatte bei vier Gelegenheiten jeweils Güter aus einer Gaststätte, einem Kiosk und zwei Shisha-Bars entwendet und hierbei teilweise einen Kubotan mit sich geführt. Eine dieser Verurteilungen hob der BGH nun auf, wodurch auch der vom LG gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage entzogen ist. In der nun erforderlichen neuen Hauptverhandlung darf das LG die Daten aus der Funkzellenabfrage nicht mehr als Beweis heranziehen, was zu einem milderen Urteil führen könnte.

cho/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BGH bejaht Beweisverwertungsverbot: . In: Legal Tribune Online, 22.05.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54552 (abgerufen am: 19.11.2024 )

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