Bereits eine massive Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn begründet bei einem Unfall eine Mithaftung des Fahrers. Eine Geschwindigkeit von 200 Kilometern pro Stunde schaffe ein erhebliches Gefahrenpotenzial, das den Spielraum zur Vermeidung eines Unfalls nahezu gegen Null tendieren lasse, so das OLG Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil.
Wer auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern mit 200 Stundenkilometern um rund 60 Prozent überschreitet, trägt an einem Unfall selbst dann eine Mithaftung, wenn der andere einen groben Fehler gemacht hat. Bei einer solchen Geschwindigkeit sei es nämlich regelmäßig unmöglich, Gefahren rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen (Urt. v. 14.10.2013, Az. 12 U 313/13).
Mit dieser Begründung wies der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz einem an einem Unfall beteiligten Autofahrer eine 40-prozentige Mithaftung zu. Der Mann war bei 200 Stundenkilometern mit einem anderen Pkw kollidiert, nachdem der Fahrer des anderen Wagens bei der Auffahrt auf die Autobahn grob verkehrswidrig unmittelbar von der Einfädelspur auf die Überholspur gewechselt war.
Die von der hohen Geschwindigkeit ausgehende Gefahr habe sich in geradezu klassischer Weise verwirklicht, urteilten die Richter. Bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 Stundenkilometern hätte der Unfall bereits durch eine mittelstarke Bremsung vermieden werden können.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Koblenz zur Haftung bei Verkehrsunfällen: . In: Legal Tribune Online, 27.11.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10173 (abgerufen am: 23.11.2024 )
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