Wer nach einem Unfall einen Mietwagen nutzt, muss sich nach dem günstigsten Tarif erkundigen, da ansonsten die Mietkosten dem haftenden Unfallgegner nicht voll in Rechnung gestellt werden können. Dies geht aus einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss des OLG Koblenz hervor.
Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz ergibt sich diese Verpflichtung aus der Schadensminderungspflicht des geschädigten Fahrzeughalters. Insbesondere dürfe man sich nicht blindlings auf die Angaben des Fahrzeugvermieters verlassen, sondern müsse notfalls auch Vergleichsangebote einholen (Beschl. v. 26.01.2011, Az. 12 U 221/10).
Ein Fahrzeughalter hatte nach einem Unfall einen Wagen für 143,65 Euro pro Tag gemietet und die Erstattung dieser Kosten verlangt. Die Versicherung des Unfallgegners bewertete die Kosten als viel zu hoch und wollte sie nicht in voller Höhe erstatten. Mit seiner Entscheidung gab das OLG Koblenz der Versicherung Recht.
dpa/eso/LTO-Redaktion
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OLG Koblenz: . In: Legal Tribune Online, 11.08.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3996 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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