OLG Koblenz zum Autokauf: Ein Miet­wagen ist kein Werks­wagen

12.08.2019

Mussten zwei Autokäufer davon ausgehen, dass das ihnen als "Werkswagen" verkaufte Fahrzeug bereits als Mietwagen genutzt wurde? Nein, meint das OLG Koblenz, weil unter dem Begriff üblicherweise etwas anderes verstanden werde.

Was stellt sich der durchschnittliche Autokäufer unter einem "Werkswagen" vor? Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz jedenfalls kein Fahrzeug, dass zuvor schon als Mietwagen genutzt wurde. Entweder müsse so ein Fahrzeug in einem Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und für eine gewisse Zeit gefahren worden sein, entschied das Gericht mit am Montag veröffentlichten Urteil (v. 25. Juli 2019, Az. 6 U 80/19).

Anlass dazu gab der Fall zweier Autokäufer aus Rheinland-Pfalz. Bei einem Gebrauchtwagenhändler kauften sie ein Fahrzeug, das im Kaufvertrag ausdrücklich als "Werkswagen" bezeichnet worden war. Umso überraschter zeigten sie sich nach einem Blick in die Fahrzeugpapiere: Dort war ein international tätiges Mietwagenunternehmen als vorheriger Halter ausgewiesen.

Verschiedene Kategorien von Werkswagen?

Daraufhin ließen die beiden Käufer den Wagen vor Ort stehen und begehrten mit ihrer Klage Rückabwicklung des Kaufvertrages. Ihrem Verständnis nach sei ein Werkswagen nämlich ein Fahrzeug, das von einem Werksmitarbeiter genutzt worden ist, so die beiden Käufer. Dass das Auto zuvor als Mietwagen eingesetzt worden ist, hätten sie erst den Fahrzeugpapieren entnommen, nicht aber vom Verkäufer erfahren.

Der Händler hielt unter anderem mit der Argumentation dagegen, dass der Automobilhersteller verschiedene Kategorien von Werkswagen anbiete, unter anderem eben die zuvor als Mietwagen genutzten Fahrzeuge. Darüber habe er die klagenden Käufer auch aufgeklärt. Ebenso würden alle Fahrzeuge vor der Weiterveräußerung von der Herstellerin vollumfänglich überprüft.

Während das Landgericht (LG) Mainz der Ansicht der Autokäufer nicht gefolgt war und die Klage abgewiesen hatte, erkannte das Berufungsgericht hingegen auf Rückabwicklung des Kaufvertrags, weil ein Mietwagen üblicherweise eben nicht mit dem Begriff "Werkswagen" verbunden werde.

Käuferperspektive ausschlaggebend

Der Begriff des "Werkwagens" kann nach Ansicht der Koblenzer Richter nach dem üblichen Sprachgebrauch nur zwei Bedeutungen haben: Entweder müsse das Fahrzeug im Werk zu betrieblichen Zwecken genutzt oder von einem Mitarbeiter vergünstigt gekauft und für eine gewisse Zeit gefahren worden seien. Beides war in dem verhandelten Fall nicht gegeben.  

Es sei auch unerheblich, ob Händler und Hersteller den Begriff "Werkswagen" intern möglicherweise weiter fassten, entschied der 6. Zivilsenat. Denn für die Auslegung des Vertragsinhalts komme es grundsätzlich nur darauf an, wie der Käufer als Vertragspartner diesen nach dem üblichen Sprachgebrauch im Automobilhandel verstehen durfte.

In der teilweise wiederholten Beweisaufnahme konnte der Verkäufer die Koblenzer Richter jedenfalls nicht davon überzeugen, die Kläger über die vorherige Nutzung als Mietwagen aufgeklärt zu haben. Deswegen weise das veräußerte Fahrzeug nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf und sei entsprechend mangelhaft, so das OLG.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Koblenz zum Autokauf: . In: Legal Tribune Online, 12.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36995 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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