Sind bestimmte Aspekte für seinen Kunden kaufentscheidend, darf der Makler diesen nicht aus Nachlässigkeit falsch informieren. Tut er das, verliert er seinen Lohnanspruch, beschloss das OLG Koblenz.
Sind für einen Kaufinteressenten die Anzahl der Miteigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft kaufentscheidend und informiert der Makler ihn darüber aus Nachlässigkeit falsch, verliert er seinen Anspruch auf Vergütung. Darauf hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz (OLG) hingewiesen (Beschluss vom 02.05.2019, Az. 2 U 1482/18) und damit die Rechtsansicht des Landgerichts Mainz (LG) bestätigt.
Für den Kaufinteressenten war es unter anderem wichtig, ob er in der Wohnungseigentümerversammlung von den übrigen Miteigentümern überstimmt werden könnte. Auf die Frage nach deren Anzahl versicherte der Makler, dass es lediglich einen weiteren Eigentümer gebe. Da die Abstimmung nach Kopfteilen erfolge, sei eine Entscheidung ohne den Willen des Kaufinteressenten daher nicht möglich, so der Makler.
Diese Information erwies sich jedoch als falsch, tatsächlich gab es noch zwei weitere Miteigentümer. Nach Überzeugung des OLG habe der Makler gegenüber dem potentiellen Käufer "ins Blaue hinein" behauptet, dass es nur einen anderen Eigentümer gebe. Die richtigen Informationen hätte sich der Makler nur bei seinem insoweit richtig informierten Sohn einholen müssen, mit dem er ein gemeinsames Büro unterhielt. Da er das aber nicht getan hat, habe der Makler seine Pflichten leichtfertig verletzt, so die Koblenzer Richter weiter.
Auch habe der Makler dem Käufer wahrheitswidrig versichert, dass noch keine Teilungserklärung vorliege. Tatsächlich lag zum Zeitpunkt dieser Aussage auch die Teilungserklärung dem Sohn des Maklers bereits vor - und aus ihr ergab sich, dass – anders als vom Immobilienvermittler behauptet – in der Wohnungseigentümerversammlung nach Eigentumsanteilen abgestimmt wird.
Der Senat betonte, dass der Makler grob fehlerhaft seine Pflicht verletzt hat, die Abläufe in seinem Büro so zu organisieren, dass ein ordnungsgemäßer Informationsaustausch zwischen ihm und seinem Sohn sichergestellt und gewährleistet ist, dass die seinem Sohn vorliegenden Informationen auch bei ihm selbst vollständig ankommen. So habe er seinen Maklerlohn verwirkt.
tik/LTO-Redaktion
Ins Blaue hinein versprochen: . In: Legal Tribune Online, 16.08.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/37061 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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