Das OLG Hamm hat sich in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil dazu geäußert, welcher Verkehrsteilnehmer beim Ausparken auf öffentlichen Parkplätzen Vorrang hat, und welcher warten muss. Demnach kommt es vor allem auf die "bauliche Anlage" des Parkplatzes an.
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO). Ein- und ausparkende sowie Parkplätze suchende Fahrzeuge seien daher nicht dem fließenden, sondern dem ruhenden Verkehr zuzuordnen, so der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Konsequenz daraus sei, dass ein vorbeifahrender Wagen – anders als im normalen Straßenverkehr - nicht darauf vertrauen dürfe, dass ein ausparkender warten würde, bis er vorbeigefahren sei.
Anders könne es hingegen stehen, wenn die zwischen den Stellplätzen angelegten Fahrspuren deutlichen Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht dem Suchen von Parkplätzen, sondern der Zu- und Abfahrt dienten. Dann sei nach Maßgabe des § 10 StVO von dem Ausparkenden zu verlangen, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer ausgeschlossen sei. Einem fahrenden Auto auf der Zufahrtsstraße habe er deswegen Vorrang einzuräumen (Urt. v. 29.08.2014, Az. 9 U 26/14).
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Lkw beim Ausrangieren von einem Stellplatz auf einer Autobahnraststätte mit einem vorbeifahrenden Lkw kollidiert. Das Landgericht Paderborn hatte zunächst noch beide Fernfahrer in der Verantwortung gesehen und jeweils eine 50-prozentige Haftungsquote angenommen. In der Berufung vor dem OLG wurde nun aber dem ausparkenden Lkw-Fahrer die alleinige Schuld an dem Unfall zugesprochen, da der Zufahrtsweg zu den Stellplätzen auf der Raststätte eindeutig Straßencharakter gehabt habe.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Ausparken auf Parkplätzen: . In: Legal Tribune Online, 24.09.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13293 (abgerufen am: 16.11.2024 )
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