Allein ein Geschwindigkeitsverstoß beim Überholen reicht bei einem Unfall nicht aus, um eine Mitschuld des Überholenden anzunehmen. Erst wenn sich der Unfall bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte, liegt ein Verstoß gegen das sogenannte "faktische Überholverbot" vor. Dies geht aus einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des OLG Hamm hervor.
Nach der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist ein Überholen bei gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich lediglich ein Geschwindigkeitsverstoß und nicht etwa ein Verstoß gegen ein gesetzliches Überholverbot, so das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Ein Verstoß gegen ein "faktisches Überholverbot" liege erst vor, wenn es zum Unfall kommt und dieser hätte vermieden wären können, wenn der Überholende die zulässige Höchstgeschwindigkeit eingehalten hätte. Damit gab das Gericht der Klage eines Motorradfahrers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld statt (Urt. v. 04.02.2014, Az. 9 U 149/13).
Der Motorradfahrer hatte innerorts einen Pkw überholt und dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem anderen Auto, das gerade einen auf der linken Straßenseite liegenden Parkplatz verlassen wollte. Der Motorradfahrer wurde bei dem Unfall verletzt, sein Motorrad erlitt einen Totalschaden. Anders als zuvor noch das Landgericht Hagen, sah das OLG Hamm den Fahrer des Pkw als allein verantwortlich für den Unfall an und sprach dem Motorradfahrer 8.000 Euro Schmerzensgeld und rund 11.500 Euro Schadensersatz zu.
Nach der StVO habe der Fahrer des Pkw bei der Einfahrt vom Parkplatz auf die Straße eine Gefährdung des fließenden Verkehrs ausschließen müssen. Diesen Anforderungen habe er nicht genügt. Den Motorradfahrer treffe demgegenüber kein Mitverschulden. Dass er nur unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern habe überholen können, sei nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen.
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Verkehrsrecht: . In: Legal Tribune Online, 16.04.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11717 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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