OVG NRW kippt Bettensteuer erneut: Dortmund und der falsche Schuldner

23.10.2013

Bereits das VG Gelsenkirchen hatte die Bettensteuer von Dortmund für unzulässig erklärt. Am Mittwoch folgte die Bestätigung vom OVG in Münster. Danach sei eine Steuer für private Übernachtungen zwar möglich. Steuerschuldner dürfe aber nicht der Hotelier sein.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen hat die Bettensteuer der Stadt Dortmund gekippt. Die Richter folgten damit am Mittwoch dem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen. Das hatte im Vorjahr der Klage mehrerer Hoteliers stattgegeben und die Bettensteuer für unzulässig erklärt.

Dortmund verlangte von den Hoteliers, die Bettensteuer von Privatreisenden, nicht aber von Geschäftsreisenden einzuziehen. Eine solche Bettensteuer sei zwar grundsätzlich möglich, hieß es in der Begründung, nicht aber als Steuerschuld des Hoteliers. Von dem könne nicht verlangt werden festzustellen, wer privat und wer geschäftlich unterwegs sei. Eine Revision wurde nicht zugelassen (Urt. v. 23.10.2013, Az. 14 A 314 bis 317/13).

Die Gemeinde dürfe zwar durch Satzung bestimmen, wer Steuerschuldner sein soll. Allerdings sei Bedingung, dass dieser mit dem Merkmal, wofür die Steuer anfalle, in einer besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehung stehe. Wenn man aber auf das steuerbegründende Merkmal "privater Zweck" der Übernachtung abstelle, sei der Hotelier der falsche Steuerschuldner. Denn allein der Gast entscheide darüber, ob er privat ein Hotel aufsucht. Daher müsse auch der Gast als Steuerschuldner herangezogen werden. Der Hotelier könne lediglich dazu verpflichtet werden, die Steuer beim Gast einzuziehen und dann an die Gemeinde abzuführen, so das Gericht.

una/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OVG NRW kippt Bettensteuer erneut: . In: Legal Tribune Online, 23.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9872 (abgerufen am: 05.11.2024 )

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