Nach der StVZO dürfen "nichtbauartgenehmigte" Fahrzeugteile nicht zum Verkauf angeboten werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass sie in Deutschland verwendet werden. Ein Hinweis des Händlers, dass ein angebotenes Teil nicht für den Straßenverkehr zugelassen sei, reicht nicht aus. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm hervor.
Ein Händler hatte in seinem eBay-Shop Autoersatzteile angeboten und dort darauf hingewiesen, dass die angebotenen Teile nicht der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) entsprächen und daher nicht für den Straßenverkehr zugelassen sein. Hierin sah ein Konkurrent ein wettbewerbswidriges Verhalten und mahnte den Händler ab. Zu Recht, wie der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm in seinem Beschluss aus Ende September entschied.
Für das in § 22a StVZO geregelte Verbot komme es ausschließlich auf die objektive Verwendungsmöglichkeit des Fahrzeugteils an, unerheblich sei hingegen, wozu das Fahrzeugteil im Einzelfall genutzt werde. Dementsprechend reichten die vom dem eBay-Händler erteilten Hinweise beim Anbieten von Fahrzeugteilen ohne Prüfzeichen nicht aus (Beschl. v. 25.09.2012, Az. I-4 W 72/12).
mbr/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Handel mit Fahrzeugteilen: . In: Legal Tribune Online, 17.12.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7809 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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