OLG Hamm zum Fahrverbot: Wiederholtes Telefonieren kann Führerschein kosten

10.01.2014

Autofahrer, die schon mehrfach wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren verkehrsordnungswidrig aufgefallen sind, droht im Wiederholungsfall ein Fahrverbot. Das OLG Hamm bestätigte in einer am Freitag bekannt gegebenen Entscheidung ein entsprechendes Urteil des AG Lemgo.

Ein Außendienstler war schon mehrfach wegen Verkehrsverstößen aufgefallen. Insgesamt sieben Einträge im Verkehrszentralregister konnte der Mann aufweisen, drei davon wegen verbotenen Telefonierens beim Autofahren. Als er abermals während der Fahrt mit dem Handy am Ohr erwischt wurde, kassierte er vom Amtsgericht (AG) Lemgo neben einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro ein einmonatiges Fahrverbot. Die Rechtsbeschwerde des 27-jährigen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm hiergegen blieb erfolglos.

Der für Bußgeldsachen zuständige 3. Senat des OLG bestätigte ausdrücklich insbesondere das vom AG ausgesprochene Fahrverbot. Mit der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße habe der Verkehrsverstoß des Betroffenen nicht angemessen geahndet werden können, begründete das Gericht sein Urteil. Ein Fahrverbot könne auch wegen beharrlicher Pflichtverletzungen erlassen werden, wenn Verkehrsvorschriften aus mangelnder Rechtstreue missachtet würden. Insoweit könne im Einzelfall bereits die wiederholte Begehung für sich genommen eher geringfügiger Verkehrsverstöße, wie das verbotswidrige Benutzen eines Mobil- oder Autotelefons, die Anordnung eines Fahrverbots rechtfertigen (Beschl. v. 24.10.2013, Az. 3 RBs 256/13).

mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamm zum Fahrverbot: . In: Legal Tribune Online, 10.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10634 (abgerufen am: 15.11.2024 )

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