Die "Wählergemeinschaft Die Grünen Marl" darf in ihrem Namen die Bezeichnung "Die Grünen" und auch das Emblem der Sonnenblume führen. Die Bundespartei "Bündnis 90/Die Grünen" hat keinen Anspruch darauf, diese Bezeichnung und das Sonnenblumenemblem allein zu verwenden. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des OLG Hamm hervor.
Nach dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts (LG) Essen hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auf die Erfolglosigkeit der Berufung der Bundespartei hingewiesen. Diese hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen.
Ein Unterlassungsanspruch der Bundespartei ergebe sich nicht aus dem in § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Namensschutz (Beschl. v. 23.10.2013, Az. 14 U 17/13). Zwar unterfielen die Namensbestandteile der Bundespartei "Die Grünen" mit dem Emblem der Sonnenblume grundsätzlich dem in dieser Vorschrift geregelten Namensschutz. Zudem bejahte das Gericht eine Verwechslungsgefahr.
Wenn aber - wie vorliegend - ein Fall der "Gleichnamigkeit" jahrelang unbeanstandet geblieben sei, hätten beide Namensträger ein schutzwürdiges Interesse an der weiteren Benutzung ihres Namens. Der Prioritätsgrundsatz sei dann nicht mehr anwendbar. Der Inhaber des älteren Rechts kann die Nutzung des jüngeren Rechts nicht allein unter Berufung auf seinen zeitlichen Vorrang untersagen und muss die Nutzung des jüngeren Rechts trotz bestehender Verwechslungsgefahr grundsätzlich dulden.
dpa/age/LTO-Redaktion
OLG Hamm zum Namensschutz: . In: Legal Tribune Online, 05.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10267 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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