OLG Hamburg zu Klage von Gema gegen Youtube: Entfernung nur nach Hinweis

01.07.2015

Youtube ist nicht verpflichtet, zu ermitteln, ob hochgeladene Videos gegen Verwertungsrechte verstoßen. Die Plattform könne aber als Störer haften, wenn sie auf die Rechtswidrigkeit hingewiesen wurde, stellte nun das OLG Hamburg klar.

In dem Streit zwischen der Verwertungsgesellschaft Gema und Youtube hat ein weiteres Gericht geurteilt. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg hat am Mittwoch über die Berufungen gegen zwei vorinstanzliche Urteile entschieden. Es ging um die Frage, ob die Plattform bzw. die Muttergesellschaft Google Inc., für Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann. Das OLG stellte fest, dass lediglich unter bestimmten Voraussetzungen eine Haftung als Störer in Betracht kommen könne (Urt. v. 01.07.2015, Az. 5 U 87/12, 5 U 175/10).

In erster Instanz hatte das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass Youtube hinsichtlich sieben Musikvideos, an denen die Gema Rechte wahrnimmt, zur Unterlassung verpflichtet sei  - den Zugriff auf diese also zu sperren habe. Diese Pflicht bestehe aber nur, weil Youtube vorher über die Urheberrechtsverletzung informiert worden sei, so die damalige Entscheidung. Daher hielt das LG die Klage der Gema in Bezug auf fünf andere Videos, für die ein solcher Hinweis ausgeblieben war, für unbegründet. Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch Youtube hatten hiergegen Berufung eingelegt.

Die Richter des OLG wiesen beide Rechtsmittel nun zurück und bestätigten die Vorinstanz. So bleibt es dabei, dass die Videoplattform nicht schon in dem Moment des erfolgreichen Uploads eines urheberrechtlich geschützten Videos haftet. Es bestehe nicht die Pflicht, die übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder zu erforschen, ob eine rechtswidrige Nutzertätigkeit vorliegt, lautet die Entscheidung.

Nur, wenn das Unternehmen auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen werde, müsse es das konkrete Angebot unverzüglich sperren, so die Richter. Außerdem sei es verpflichtet, Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren Verletzungen kommt.

Die Verwertungsgesellschaft und die Google-Tochter streiten seit Jahren darüber, ob Youtube die Nutzungsrechte ausreichend schützt. Ebenfalls am Mittwoch wurde bekannt, dass das LG München I die Klage der Gema in einem anderen Rechtsstreit abgewiesen hat. Hierbei ging es um die Frage, ob sie von Youtube eine Entschädigung für jeden Abruf eines rechtswidrig bereitgestellten Videos verlangen kann.

una/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

OLG Hamburg zu Klage von Gema gegen Youtube: . In: Legal Tribune Online, 01.07.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/16061 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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