Das OLG Frankfurt hat nach erfolgreicher Revision des Generalbundesanwalts zum zweiten Mal im Verfahren gegen Onesphore Rwabukombe entschieden. Diesmal lautet das Urteil auf Mittäterschaft am Völkermord.
Onesphore Rwabukombe musste sich vor dem OLG Frankfurt wegen seiner Mitwirkung an einem Massaker verantworten, welches die afrikanische Bevölkerungsgruppe der Hutu an der Tutsi-Minderheit im Jahr 1994 verübt hat. Die schwierige Rekonstruktion des geographisch und zeitlich weit entfernt liegenden Geschehens hatte das Gericht seit 2011 beschäftigt, und im Februar 2014 zunächst zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zum Völkermord geführt.
Die dagegen erhobene Revision des Angeklagten verwarf der BGH, auf diejenige des Generalbundesanwalts hingegen hob er das Urteil teilweise auf: Die Feststellungen des OLG zum Mitwirkungsgrad des Angeklagten würden nicht bloß den Vorwurf der Beteiligung, sondern jenen der Mittäterschaft tragen. Allerdings müsse noch geprüft werden, ob er auch subjektiv mit Völkermordabsicht gehandelt habe. Dies hat das OLG nun bejaht und Rwabukombe somit zu lebenslanger Haft bei Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt (v. 29.12.2015, Az. 4-3 StE 4/10 - 4 - 1/15).
Der zugrundeliegende Fall betraf das Massaker an wenigstens 450, vermutlich aber sehr viel mehr Tutsi, die sich 1994 auf der Suche nach Schutz auf einem Kirchengelände in Kiziguro versammelt hatten. In der Folge rotteten sich um das Gelände Hunderte von Soldaten, Gendarmen, Gemeindepolizisten sowie Angehörige von Milizen und Zivilisten, die mit Macheten, Beilen, Hacken und ähnlichem Werkzeug bewaffnet waren, in der Absicht zusammen, das Kirchengelände anzugreifen.
Anschein der Legitimität, besonders grausam, viele Tote
Nach den Feststellungen des OLG gab in seiner Funktion als Bürgermeister der ruandischen Gemeinde Muvumba den Befehl zum Angriff. An den darauffolgenden, stundenlangen Plünderungen, Vergewaltigungen und Morden soll er sich zwar nicht selbst beteiligt, stattdessen aber weitere Angreifer mobilisiert haben, die ebenfalls am Massaker mitwirkten. Zudem soll er sich an der Organisation und Überwachung der Angreifer, die das Kirchengelände umzingelten, beteiligt und sie dazu aufgefordert haben, sich zurückzuziehen, bevor gegnerische Truppen das Gelände erreichen würden.
Dies trägt nach der jetzigen Entscheidung des OLG den Vorwurf der Mittäterschaft am Völkermord. Durch seine Funktion als Bürgermeister habe der Angeklagte den Vorgängen den Anschein der Legitimität verliehen, und diese selbst dann noch überwacht und zügig organisiert, als ihm bereits selbst Gefahr durch herannahende gegnerische Truppen drohte.
Auch die notwendige Absicht bejahten die Frankfurter Richter nun: Selbst wenn ihm ansonsten die Vernichtung der Tutsi kein besonderes eigenes Anliegen gewesen sei, sei es Rwabukombe während des Massakers gerade darauf angekommen, sämtliche Tutsi, die auf dem Kirchengelände Schutz gesucht hatten, auf grausamste Weise töten zu lassen. Aufgrund der hohen Zahl der Opfer und der Grausamkeit der Tötungen bejahte das Gericht zudem die besondere Schwere der Schuld.
cvl/LTO-Redaktion
OLG Frankfurt zu Völkermord in Ruanda: . In: Legal Tribune Online, 29.12.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18000 (abgerufen am: 22.11.2024 )
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