Betreiber von sogenannten Mikrobloggingdiensten haften unter Umständen für persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge anonymer Nutzer. Voraussetzung ist jedoch, dass der Diensteanbieter von dem rechtswidrigen Beitrag Kenntnis hat. Bleibt er dennoch untätig, so haftet er nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Dies entschied das OLG Dresden am Dienstag.
Betreiber von Mikroblogs wie Twitter haften unter Umständen für ehrenrührige oder geschäftsschädigende Beiträge anonymer Nutzer. Dies entschied der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden. Danach müssen Diensteanbieter Äußerungen von der Seite nehmen, wenn das Persönlichkeitsrecht gegenüber Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. Zuvor müssen Betroffene sie aber konkret auf Rechtsverstöße hinweisen (Urt. v. 01.04.2015, Az. 4 U 1296/14).
Hintergrund war ein Fall, in dem ein anonymer Nutzer ein Unternehmen in einem sozialen Netzwerk mehrfach scharf kritisiert hatte. Das OLG habe die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Informationsportalen auf diese Konstellation angewendet, sagte Gerichtssprecherin Gesine Tews. Ähnliche obergerichtliche Entscheidungen zur Haftbarkeit von Mikroblogs gebe es bisher nicht. Das Gericht ließ die Revision zu.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
OLG Dresden zur Störerhaftung: . In: Legal Tribune Online, 10.04.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15204 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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