Das OLG Celle hat einem verletzten Fahrradfahrer umfassend Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen einer Kopfverletzung zugesprochen. Es schloss ein Mitverschulden des Radfahrers, der keinen Fahrradhelm getragen hatte, aus. Die Frage einer allgemeinen Helmpflicht ist umstritten und wird bald auch den BGH in Karlsruhe beschäftigen.
Der Radfahrer kollidierte unverschuldet auf der Straße mit einer weiteren Radfahrerin und zog sich bei dem Sturz unter anderem erhebliche Kopfverletzungen zu. Das Landgericht (LG) Verden sah aufgrund des fehlenden Fahrradhelms eine Mitschuld und kürzte seine Schmerzensgeldansprüche um 20 Prozent.
Dem widersprach nun das Oberlandesgericht (OLG) Celle (Urt. v. 12.02.2014, Az. 14 U 113/13). Eine allgemeine Helmtragepflicht bestehe weder auf Grund einer gesetzlichen Regelung noch als allgemeine Obliegenheit. "Nur weil jemand in seiner Freizeit das Radfahren als Sport betreibt, kann das also noch nicht zu seinen Lasten gehen", so der Pressesprecher des Gerichts, Götz Wettich.
Ausschlaggebend ist nach Ansicht der Richter, ob der Radfahrer zu schnell und besonders risikobehaftet fährt. Das Fehlen eines Helms könne einem Radfahrer nur dann vorgeworfen werden, wenn er schnell fahre und sich im Straßenverkehr bewusst erhöhten Risiken aussetze.
Das Urteil aus Celle ist ein weiteres Kapitel im Streit über eine allgemeine Helmpflicht. Wettich weist darauf hin, dass die Frage einer Helmpflicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang noch nicht einheitlich beantwortet sei. So entschied das OLG Schleswig-Holstein in einem ähnlichen Fall genau umgekehrt. Am 17. Juni wird sich der Bundesgerichtshof (BGH) voraussichtlich mit dem umstrittenen Helmurteil des OLG Schleswig-Holstein befassen.
age/LTO-Redaktion
Gerichte uneins über Helmpflicht für Radfahrer: . In: Legal Tribune Online, 20.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11111 (abgerufen am: 15.11.2024 )
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