Gegner von Castortransporten machen sich schon dann strafbar, wenn sie öffentlich dazu aufrufen, Schottersteine aus dem Gleisbett zu entfernen. Das entschied das OLG Celle im Fall eines Unterzeichners einer Schotter-Unterstützerliste.
Bisher war die Strafbarkeit des "Schotterns" nur für die Fälle endgültig geklärt, in denen Protestierende selbst Steine aus einem Gleisbett entfernen. Hierbei handelt es sich um eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB*. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor - Transport zur Verfügung stünden.
Wer einen Aufruf zum "Schottern" unterzeichne, mache sich den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe aber zueigen, argumentierte das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Damit habe der Atomkraftgegner die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Geschützt seien nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der Atomkraftgegner, sondern auch die Eigentumsrechte anderer (Beschl. v. 14.03.2013, Az. 31 Ss 125/12).
Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Amtsgerichts Lüneburg, das einen Mann im Juni 2012 zur Zahlung eines halben Netto-Monatsgehalts verurteilt hatte, weil er sich 2010 auf einer Schotter-Unterstützerliste im Internet eingetragen hatte. Der heute 49-Jährige war einer von 1780 Unterzeichnern.
dpa/tko/LTO-Redaktion
*Anmerkung der Redaktion (25.03.2013, 16:09 Uhr): Hier stand zunächst § 316 StGB.
OLG Celle zu Protesten gegen Castortransport: . In: Legal Tribune Online, 25.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8403 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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