Eine Mutter wollte wegen der Coronakrise die Besuchswochenenden ihrer Tochter beim Vater verweigern. Dies sei aber ein notwendiger zwischenmenschlicher Kontakt und deshalb trotz Corona weiter erlaubt, entschied das OLG.
Die Coronapandemie führt grundsätzlich nicht dazu, dass dem nicht betreuenden Elternteil der Umgang mit seinem Kind verweigert werden kann. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss (Beschl. v. 20.5.2020, Az. 1 UF 51/20) und befasste sich so mit einem Thema, das seit den coronabedingten Kontaktbeschränkungen viele (Patchwork-)Familien beschäftigt.
Der Vater eines fast sechsjährigen Mädchens hatte beim Familiengericht in Braunschweig eine Umgangsregelung erwirkt, nach der seine Tochter am Wochenende zu ihm kommen und auch bei ihm übernachten durfte. Das wollte die Mutter des Mädchens jedoch verhindern und legte Beschwerde beim OLG ein. Als einen Grund für die Versagung des Umgangs führte sie dabei die Risiken und Kontaktbeschränkungen wegen der Coronakrise an.
Dem folgte der 1. Familiensenat jedoch nicht und entschied, dass der Umgang zu gewähren sei. Er diene dem Kindeswohl und daran ändere auch die Coronakrise nichts. Auch wenn Vater und Kind nicht in einem Haushalt leben würden, sei der Umgang nicht verboten. Der Umgang zwischen Vater und Kind gehöre zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte, die von den Maßnahmen bezüglich der Coronakrise unberührt blieben.
Ausnahmen davon könnten lediglich gemacht werden, wenn der Umgang aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht möglich sei, wenn sich also ein Elternteil in Quarantäne befände, einer Ausgangssperre unterläge oder mit Covid 19 infiziert sei. Die Erkrankung des Kindes selbst stehe dem Umgang dagegen auch nicht entgegen, da jeder Elternteil sein krankes Kind versorgen und pflegen dürfe.
ast/LTO-Redaktion
OLG Braunschweig zum Kindesumgang in Corona-Zeiten: . In: Legal Tribune Online, 03.06.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41798 (abgerufen am: 18.11.2024 )
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