Eine Klausur, die verloren gegangen ist, kann nicht als bestanden bewertet werden. Dies hat das VG Koblenz mit am Mittwoch bekannt gewordenem Urteil entschieden.
Gegenstand der Bewertung könnten nur tatsächlich und eigenverantwortlich vom Prüfling erbrachte Leistungen sein. Eine fiktive Bewertung sei nicht möglich, auch wenn eine schriftliche Arbeit ohne Verschulden des Prüflings abhandengekommen ist, so die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz. Durch eine Prüfung werde nämlich der Nachweis einer bestimmten beruflichen oder fachlichen Qualifikation erbracht. Ohne die Klausur könne dem Studenten der Besitz der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht bestätigt werden (Urt. v. 26. April 2012, Az. 7 K 619/12.KO).
Mit dieser Begründung wurde die Klage eines Studenten des Fernstudiengangs Energiemanagement der Universität Koblenz-Landau abgewiesen. Dieser schrieb im November 2009 eine Klausur, die verloren ging. Daraufhin teilte die Universität dem Studenten mit, er habe einen Anspruch auf die Fertigung einer neuen Arbeit. Der Student beantragte aber, dass die Prüfung als bestanden bewertet wird. Dies lehnte die Universität ab. Nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens klagte der Student. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens schrieb er die Klausur mit Erfolg nach. Gleichwohl hielt er seine Klage aufrecht.
Das Gericht ließ offen, ob für das Begehren angesichts der nachgeholten Prüfungsleistung noch ein Rechtsschutzinteresse gegeben sei. Jedenfalls könne die in Verlust geratene Klausur nicht als bestanden bewertet werden.
Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
plö/LTO-Redaktion
VG Koblenz zu Prüfungsleistungen: . In: Legal Tribune Online, 09.05.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6160 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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