Die Stadt Hameln unterlag mit ihrem Wildtierverbot nun auch beim OVG: Wenn ein Zirkus wilde Tiere halten darf, dürfen Kommunen seine Aufführungen nicht mit Hinweis auf das Tierschutzgesetz verbieten, entschied das Gericht in Lüneburg.
Städte und Gemeinden sind nicht berechtigt, Zirkussen die Aufführung mit Wildtieren zu untersagen, wenn dies bloß auf eine entsprechende Satzung gestützt wird, bestätigten am Donnerstag die Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) in Lüneburg im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (Beschl. v. 02.03.2017, Az. 10 ME 4/17).
Ein Zirkus war rechtlich gegen die Stadt Hameln vorgegangen, nachdem der Stadtrat dort beschlossen hatte, kommunale Flächen nur noch Zirkusbetrieben zur Verfügung zu stellen, die keine wilden Tiere wie Affen, Bären, Elefanten, Tiger oder Löwen zeigen.
Das OVG entschied, ein solches Wildtierverbot greife unzulässig in die Freiheit der Berufsausübung von Zirkusunternehmen ein. Das Verwaltungsgericht Hannover hatte in seiner Entscheidung im Januar
darauf hingewiesen, dass über ein Verbot wildlebender Tiere in Zirkussen nur der Bundesgesetzgeber entscheiden könne.
Dieser habe im Tierschutzgesetz aber lediglich festgelegt, dass das Vorführen von Tieren in Zirkussen einer behördlichen Erlaubnis bedürfe. Weil der Zirkus, der in Hameln gastieren wollte, eine solche Erlaubnis inne hat, könne die Stadt kein Verbot aussprechen, so das OVG.
dpa/una/LTO-Redaktion
Niedersächsisches OVG bestätigt: . In: Legal Tribune Online, 03.03.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/22269 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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