Obwohl der Besitz von Cannabis in Deutschland grundsätzlich verboten ist, drückt die Justiz regelmäßig bei "geringen Mengen" ein Auge zu. Doch wie groß darf die Menge sein, um noch als so genannter Eigenbedarf straffrei durchzugehen? Die Regelungen sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich. Der niedersächsische Justizminister fordert nun eine Vereinheitlichung der Höchstgrenze.
Sechs Gramm, auf diese Menge sollte man sich nach Ansicht des niedersächsischen Justizministers Bernd Busemann (CDU) als Höchstgrenze beim Besitz von Cannabis vertändigen.
"Wir brauchen auch im Hinblick auf die Strafverfolgungspraxis eine stärkere Angleichung der Höchstgrenze auf sechs Gramm", sagte Busemann der dpa in Hannover. Bislang gebe es in Deutschland sehr unterschiedliche Auffassungen, was als "geringe Menge" gelte und somit keine Strafverfolgung rechtfertige.
Unterschiedliche Höchstgrenzen in den Bundesländern
"13 Bundesländer, auch wir in Niedersachsen, ziehen die Grenze bei sechs Gramm", betonte Busemann. Dagegen hätten etwa Rheinland-Pfalz, Berlin und Nordrhein-Westfalen den Grenzwert vor einiger Zeit auf zehn Gramm erhöht. Auch in Schleswig-Holstein werde derzeit über eine Anhebung nachgedacht. In Berlin wiederum, wo in Einzelfällen sogar bis zu 15 Gramm als Eigenbedarf angesehen würden, gebe es Bestrebungen, die Höchstgrenze zu senken.
"Es kann doch nicht sein, dass jemand in Osnabrück mit sieben Gramm Cannabis in der Tasche ein Strafverfahren befürchten muss, im wenige Kilometer entfernten Münsterland aber straffrei bleibt", sagte Busemann. Daher sei es wichtig, gesetzlich zu regeln, was eine "geringe Menge" sei.
Pflicht zur Regelung liegt bei Bundesländern
"Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner so genannten Cannabis-Entscheidung vom 9. März 1994 ausgeführt, dass die Länder die Pflicht treffe, für eine im Wesentlichen einheitliche Einstellungspraxis der Staatsanwaltschaften zu sorgen", sagte Busemann weiter.
Einen bundeseinheitlichen Standard von zehn Gramm lehnt Busemann kategorisch ab. "Da gerade in jüngerer Zeit die Gefährlichkeit von Cannabis wieder höher eingeschätzt wird, etwa durch Psychosen oder andere kognitive und psychische Störungen, kommt eine Erhöhung nicht in Betracht", sagte er.
In der kommenden Woche wollen die Justizminister der Länder von bei ihrer Herbstkonferenz in Berlin über die Angleichung der Richtlinie nach § 31a des Betäubungsmittelgesetzes diskutieren. Eine Einigung gilt jedoch als recht unwahrscheinlich. Denn bislang sieht die Mehrheit der Länder die geforderte einheitliche Einstellungspraxis trotz der Mengenunterschiede im Wesentlichen gewahrt.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
Cannabis zum Eigenbedarf: . In: Legal Tribune Online, 12.11.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7518 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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