In einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil entschied das LSG Rheinland-Pfalz, dass für die Höhe des Elterngeldes allein das zuletzt erhaltene Nettogehalt des jeweiligen Elternteils maßgebend ist. Spätere Steuererstattungen, die nachträglich zu einem höheren Nettoeinkommen führten, spielten für die Berechnung hingegen keine Rolle.
Das Landessozialgericht (LSG) wies mit diesem Grundsatzurteil die Klage einer Mutter ab. Die Frau hielt es für ungerecht, dass die Kreisverwaltung bei der Bemessung des Elterngeldes nicht spätere Steuerrückerstattungen berücksichtigt hatte. Schließlich würden Eltern, die sich einen Freibetrag in der Lohnsteuerkarte eintragen ließen, so begünstigt werden.
Die Richter des LSG räumten dies zwar ein, hielten das Vorgehen der Kreisverwaltung dennoch für rechtmäßig. Mit dem Elterngeld solle jungen Eltern die Möglichkeit gegeben werden, ihren bisherigen Lebensstandard beizubehalten. Dieser würde durch das monatliche Nettoeinkommen geprägt, Steuererstattungen seien hingegen regelmäßig zusätzliche und unerwartete Einnahmen (Az. L 5 EG 4/10).
LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 08.12.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2113 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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