Das LSG NRW hat einer rumänischen Familie, die sich nach längerer, objektiv aussichtsloser Arbeitssuche weiter in Deutschland aufhält, einen Anspruch auf Hartz IV zuerkannt. Die Entscheidung lässt viele Kommunen aufhorchen - sie könnte bundesweit etwa 130.000 Personen betreffen.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) II haben Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, keinen Anspruch auf Sozialleistungen. Diesen Ausschlussgrund sah der 19. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen (NRW) im Fall einer rumänischen Familie indes nicht als gegeben an (Urt. v. 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13).
Da die Bemühungen der rumänischen Staatsangehörigen, eine Arbeitsstelle zu erhalten, zum Zeitpunkt der Antragstellung seit über einem Jahr erfolglos und auch für die Zukunft nicht erfolgversprechend gewesen seien, gehörten sie nicht mehr zu dem ausgeschlossenen Personenkreis. Auf die umstrittene Frage, ob der Leistungsausschluss insgesamt mit EU-Recht unvereinbar sei, komme es daher nicht an. Auch sei die Familie nicht mehr zur Arbeitsuche freizügigkeitsberechtigt.
Auf die Kommunen könnten nun zahlreiche neue Leistungsanträge und damit neue Kosten zukommen.
dpa/age/LTO-Redaktion
LSG NRW zu erfolglos arbeitssuchenden EU-Bürgern: . In: Legal Tribune Online, 11.10.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/9779 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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