Ohne gesetzliche Grundlage können die Sozialgerichte Leistungsempfängern nicht einfach mehr Geld als Inflationsausgleich zusprechen. Dies hat das LSG Celle in einem Eilverfahren entschieden.
Für eine gerichtliche Anordnung zur Erhöhung existenzsichernder Leistungen zum Inflationsausgleich besteht keine gesetzliche Grundlage. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschieden und die Beschwerde eines Göttinger Sozialhilfeempfängers zurückgewiesen (Beschl. v. 24.08.2022, Az. L 8 SO 56/22 B ER).
Der Mann bezieht neben seiner Altersrente ergänzende Grundsicherungsleistungen. Neben den Unterkunfts- und Heizkosten belief sich der gesetzliche Regelbedarf auf 449 Euro. Angesichts der hohen Inflation und den Preissteigerungen für Nahrungsmittel sei der Betrag aber evident unzureichend und untergrabe die Menschenwürde, argumentierte er. Die bisherigen gesetzgeberischen Entlastungsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Seiner Ansicht nach könne das strukturelle Defizit nur durch eine Anhebung der Regelleistung ausgeglichen werden.
Seinen Eilantrag auf eine Erhöhung der Regelleistung auf 620 Euro lehnte das Sozialgericht Hildesheim ab. Das LSG wies die Beschwerde dagegen nun ebenfalls zurück. Wegen der Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz könne ein über den gesetzlichen Betrag hinausgehender Regelsatz nicht zugesprochen werden. Dafür gebe es keine gesetzliche Grundlage, so das Gericht. Die Konkretisierung grundrechtlicher Leistungsansprüche sei ausschließlich dem parlamentarischen Gesetzgeber vorbehalten. Die Fachgerichte seien nicht befugt, einem Antragsteller unmittelbar aus dem Grundgesetz höhere Leistungen im Eilverfahren zuzusprechen.
Zudem sei der gegenwärtige Regelsatz auch nicht offensichtlich unzureichend. Zwar sprächen die Preissteigerungen dafür, dass die Höhe der Regelsätze schon gegenwärtig nicht mehr ausreiche um das Existenzminimum zu sichern. Laut Gericht sei aber zu berücksichtigen, dass die Bundesregierung und der Gesetzgeber die Gefahr unzureichender Leistungen erkannt und reagiert hätten, etwa in Form des 9-Euro-Tickets, des Tankrabatts oder der Einmalzahlung an Grundsicherungsempfänger in Höhe von 200 Euro. Im Rahmen des "Dritten Entlastungspakets" seien zudem weitere Entlastungen auch von Leistungsempfängern angekündigt worden.
acr/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen sieht keine Rechtsgrundlage: . In: Legal Tribune Online, 01.09.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49495 (abgerufen am: 21.11.2024 )
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