Ein Unfallbeteiligter ist nicht verpflichtet, seinen wenige Jahre alten Wagen aus Kostengründen in einer freien Werkstatt reparieren zu lassen. Das entschied das LG Saarbrücken in einem am Montag bekanntgewordenen Urteil.
Unfallgegner und Versicherungen müssten die Kosten übernehmen, die eine markengebundene Fachwerkstatt in Rechnung stellt, so das Landgericht (LG) (Urt. v. 08.04.2011, Az. 13 S 152/10).
Die Richter gaben damit dem Halter eines noch nicht drei Jahre alten Taxis Recht. Der Kläger hatte nach einem Unfall die Erstattung der Reparaturkosten einer Fachwerkstatt verlangt. Dem hielten Unfallgegner und Versicherung entgegen, das Taxi habe schon eine Laufleistung von mehr als 200.000 Kilometern. Daher wäre es dem Kläger zumutbar gewesen, eine günstigere freie Werkstatt aufzusuchen.
Das LG schloss sich dieser Auffassung nicht an. Zwar sei es zutreffend, dass bei älteren Fahrzeugen nicht mehr unbedingt die markengebundene Fachwerkstatt aufgesucht werden müsste. Denn zumeist seien alle einschlägigen Garantiezeiten abgelaufen. Maßgeblich sei aber allein das Alter des Wagens und nicht dessen Laufleistung. Bei einem unter drei Jahre alten Fahrzeug könnten beim Besuch einer freien Werkstatt Gewährleistungsrechte verloren gehen.
dpa/mbr/LTO-Redaktion
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LG Saarbrücken: . In: Legal Tribune Online, 30.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3390 (abgerufen am: 20.11.2024 )
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