LG Nürnberg-Fürth zu Verkehrssicherungspflichten: Vor Laub­blä­sern muss gewarnt werden

13.11.2017

Eine Frau hatte sich durch eine plötzliche "Laubwolke" so erschrocken, dass sie einen Autounfall verursachte. Zwar hätte die Stadt auf die Laubbläserarbeiten hinweisen müssen, so das LG. Von einem Kausalzusammenhang ging es aber nicht aus.

Beim Einsatz von Laubbläsern haben städtische Mitarbeiter Sicherungsmaßnahmen - wie etwa das Aufstellen von Warntafeln - zu ergreifen, um Gefahren für andere zu vermeiden. Das geht aus einer am Montag bekannt gewordenen Entscheidung des Landgerichts (LG) Nürnberg-Fürth hervor (Urt. v. 10.05.2016, Az. O 6465/15).

Ein städtischer Mitarbeiter hatte einen Gehweg von Herbstlaub gereinigt, indem er das Blattwerk vor eine schräg hinter ihm fahrende Kehrmaschine blies. Die gerade vorbeikommende Autofahrerin sei wegen der plötzlichen "Laubwolke" auf ihrer Windschutzscheibe so erschrocken, dass sie das Lenkrad verriss und auf einen geparkten Wagen prallte.

LG: Stadt hätte Warntafeln aufstellen müssen

Das LG ging davon aus, dass die Stadt ihre Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der durchgeführten Reinigungsarbeiten verletzt hat. Die Mitarbeiter der Stadt Fürth hätten Vorkehrungen treffen müssen, um Gefahren für Dritte möglichst zu vermeiden, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. In dem zu entscheidenden Fall sei der Abstand zwischen dem Laubbläser und der nachfolgenden Kehrmaschine zu groß gewesen, ebenso seien keine Schilder oder Warntafeln aufgestellt gewesen.

Dennoch wies der Richter die Schadensersatzklage gegen die Stadt Fürth ab. Der klagende Ehemann der Fahrerin habe nicht ausreichend nachweisen können, dass allein das von dem Gerät aufgewirbelte Laub zum Autounfall seiner Ehefrau geführt habe, urteilte der Richter. Die Stadt müsse daher nicht für den bei dem Unfall verursachten Sachschaden von 4.364 Euro aufkommen.

Der Ehemann hatte gegen das Urteil zunächst Berufung zum Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eingelegt, diese aber nach einem Hinweis des 4. Zivilsenats wieder zurückgenommen (Az. 4 U 1149/16). Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.

mgö/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Nürnberg-Fürth zu Verkehrssicherungspflichten: . In: Legal Tribune Online, 13.11.2017 , https://www.lto.de/persistent/a_id/25505 (abgerufen am: 21.11.2024 )

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