Die GEMA hat einen Etappensieg im Dauerstreit mit Youtube errungen. Das OLG München untersagte dem Videoportal die Verwendung der sogenannten GEMA-Sperrtafeln mit Urteil von Dienstag.
Das Landgericht (LG) München I gab damit wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der GEMA wegen herabsetzender geschäftlicher Handlungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) statt.
Durchschnittliche, nicht urheberrechtlich vorgebildete Nutzer können die Aussage auf den Sperrtafeln, dass die Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden, rechtlich nicht einordnen. "Sie verstehen die Aussage vielmehr tatsächlich, nämlich dass die GEMA die Rechte einräumen kann, aber nicht eingeräumt hat", so das Gericht in der Urteilsbegründung. Diese Aussage sei in dieser Nüchternheit objektiv falsch, in jedem Fall aber unvollständig und dadurch irreführend.
Die Münchner Richter schlagen dabei sogar vor, wie Youtube die Sperrtafeln wettbewerbsrechtlich unbedenklich verfassen könnte: "Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da möglicherweise urheberrechtliche Ansprüche bestehen" oder "da sich GEMA und Youtube sich über die Lizenzierung bisher nicht geeinigt haben" (Urt. v. 25.02.2014, Az. 1 HK O 1401/13).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
mbr/LTO-Redaktion
LG München zu GEMA-Sperrvermerk auf Youtube: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/11163 (abgerufen am: 14.11.2024 )
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