Das LG München I hat entschieden, dass die Feuerwehr selbst Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der Presse gegen eine Aufwandsentschädigung zur Verfügung stellen darf. Kartellrechtlich sei das Vorgehen nicht zu beanstanden.
Die Münchner Feuerwehr darf weiterhin Fotos von ihren Einsätzen anfertigen und der freien Presse gegen eine Aufwandsentschädigung von 25 Euro pro Bild zur Verfügung stellen. Dies gelte auch für die Verbreitung der Fotos in den sozialen Medien, wie das Landgericht (LG) München I am Freitag entschied (Urt. v. 24.04.2020, Az. 37 O 4665/19). Das Vorgehen der Berufsfeuerwehr sei kartellrechtlich nicht zu beanstanden und verstoße, so das LG, nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG).
Geklagt hatte ein Fotojournalist, der selbst Fotos von Unfällen und Brandeinsätzen macht, um sie an Medien zu verkaufen. Er war der Auffassung, dass die Feuerwehr ihre marktbeherrschende Stellung ausnutzt, um als erste am Ort des Geschehens Fotos zu machen und damit Geld zu verdienen. Dies sei für ihn existenzgefährdend.
Das Gericht sah das anders und entschied zugunsten der Feuerwehr. Die Staatsferne der Presse verlange, so die Kammer, dass sich die jeweilige Kommune in ihren Publikationen wertender oder meinungsbildender Elemente enthalte und sich auf Sachinformationen beschränke. Einen Verstoß dagegen sah das Gericht nicht, denn "eine boulevardmäßige Illustration der Beiträge" finde gerade nicht statt. Außerdem fehlten auch klassisch redaktionelle Elemente wie Meinungen oder Kommentare. Die Feuerwehr biete lediglich Bilder und kleine Presseberichte dazu an.
Berichte haben "keinen die Presse ersetzenden Charakter"
Die Presseberichte der Berufsfeuerwehr München hätten daher "keinen die Presse ersetzenden Charakter", sondern seien vielmehr dazu gedacht, Berichterstattung anzustoßen. Zwar sei die Feuerwehr meist vor den Fotografen am Ort des Geschehens - dennoch bestehe auch für sie die Möglichkeit, selbst Fotos vom Einsatz zu machen. Journalisten könnten sich zudem bei einem Presseruf der Feuerwehr anmelden und so zeitnah über Einsätze informiert zu werden.
Ein Ausschluss von Fotojournalisten vom sachlich und örtlich relevanten Markt für sogenannte Blaulicht-Fotografie im Bereich München sei vor diesem Hintergrund nicht gegeben, so das Gericht.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
acr/LTO-Redaktion
LG München I zur Blaulicht-Fotografie: . In: Legal Tribune Online, 24.04.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41412 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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