Das LG München I hat der Klage eines Umweltvereins gegen einen Automobilhersteller aus München wegen irreführender Werbung stattgegeben. Dem Hersteller wurde die streitgegenständliche Werbung untersagt.
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgericht (LG) München I untersagte mit Urteil von Dienstag einem Automobilhersteller aus München, mit Abgaswerten zu werben (Urt. v. 07.02.2022, Az. 1 HK O 4969/22). Ein Umweltverein beanstandete die Werbung erfolgreich als irreführend.
Der beklagte Autohersteller bewarb im April 2022 auf seiner Internetseite eines seiner Modelle unter der Rubrik "Verbrauch und Emissionen" mit Werten in räumlicher Nähe zu dem Zusatz "WLTP". Bei WLTP (Worldwide harmonized Light vehicles Test Procedure) handelt es sich um eine Methode zur Verbrauchs- und Abgasberechnung, deren Werte regelmäßig über denen der älteren Methode "NEFZ" (Neuer Europäischer Fahrzyklus) liegen. Der Umweltverein mahnte den Autokonzern daraufhin ab, dieser änderte seine Darstellung, weigerte sich aber, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dagegen wehrte der Umweltverein sich nun mit seiner Klage.
Gefahr der Fehlvorstellung
Und dies mit Erfolg. Das LG bejahte im Ergebnis eine Irreführung von Verbrauchern durch die streitgegenständliche Werbung. Die Werbung rufe die Gefahr einer Fehlvorstellung darüber hervor, dass es sich bei den ausgewiesenen Werten um WLTP-Werte handle. Das Zeichen WLTP sei Verbrauchern bekannt und sei auf der Website nicht ausreichend von den ausgewiesenen Werten abgesetzt, um eine gedankliche Verbindung auszuschließen.
Eine Zuordnung des Zeichens WLTP zu der Überschrift "Verbrauch & Emissionen" sei aufgrund der Anordnung und des Abstands zwischen der Überschrift und den angegebenen Werten nicht ausgeschlossen. Auch dass das Zeichen WLTP einen Link zu einer anderen Seite mit den richtigen Werte enthalte, beseitige die Gefahr der Fehlvorstellung nicht. Die Verlinkung sei von außen nicht erkennbar, sodass ein Verbraucher allenfalls zufällig darauf stoße.
Verbraucher seit dem "Dieselskandal" informiert
Es sei auch davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Verbraucher zur Zeit des Verstoßes im April 2022 entsprechend informiert war, also Kenntnis von der Existenz und Bedeutung des Zeichens WLTP hatte. Grund dafür sei nach Auffassung des LG der sog. "Dieselskandal" gewesen, bei dem festgestellt wurde, dass Abgaswerte im Prüfverfahren nach dem NEFZ manipuliert wurden.
Die Gefahr einer wesentlichen Beeinflussung der Verbraucher sei hier zweifellos zu bejahen, so das Gericht: "Für die Verbraucher sind Verbrauchswerte, aber auch Abgaswerte ein zunehmend wichtiges Kriterium bei der Beurteilung von Personenkraftwagen. Geht der Verbraucher von falschen (insbesondere besseren) Werten aus, hat dies offensichtlich Einfluss darauf, ob er sich weiter – im Internet oder real – mit dem Fahrzeug beschäftigt."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
ku/LTO-Redaktion
LG München I zu Autowerbung: . In: Legal Tribune Online, 07.02.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/51000 (abgerufen am: 01.11.2024 )
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