LG Düsseldorf zur Blutentnahme: Notfalls auch ohne richterlichen Beschluss

25.07.2014

Wenn nachts kein Richter greifbar ist, darf die Polizei angetrunkenen Autofahrern auch ohne richterliche Genehmigung Blut abnehmen lassen. Das hat das LG Düsseldorf am Donnerstag entschieden und einen Dresdner Anwalt wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr verurteilt.

Der Anwalt hatte sich vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf darauf berufen, dass ihm die Blutprobe ohne richterliche Anordnung entnommen worden war und gegen deren Verwendung als Beweismittel protestiert. In erster Instanz war er mit dieser Argumentation auch freigesprochen worden. Dagegen war die Staatsanwaltschaft in Berufung gegangen, mit Erfolg. Die Düsseldorfer Richter verurteilten den Anwalt am Donnerstag zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.750 Euro und untersagtem ihm für mindestens sechs Monate ein Auto zu steuern (Urt. v. 24.07.2014, Az. 21 NS 75/14).

Bei einer Atemalkoholprobe hatte das Messgerät rund 0,9 Promille Blutalkoholgehalt angezeigt. Die anschließend und ohne richterliche Anordnung entnommene Blutprobe hatte einen deutlich höheren Wert von 1,2 Promille ergeben. Die Polizisten hatten argumentiert, dass sie die Blutentnahme zeitnah hätten durchführen müssen, weil deren Ergebnis bei weiterem Zuwarten weniger aussagekräftig geworden wäre. Dagegen meinte der Anwalt, die Beamten hätten lediglich keine Lust gehabt, zwei Stunden zu warten, bis ein Richter erreichbar gewesen wäre.

Bereits im Jahr 2011 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass eine fehlende richterliche Anordnung zur Blutentnahme nicht automatisch ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Damals hatten die Verfassungsrichter entschieden, dass der so genannte Richtervorbehalt umgangen werden dürfe, wenn durch die Verzögerung der Untersuchungserfolg gefährdet werde. Dann nämlich liegt Gefahr im Verzug vor und Staatsanwaltschaft oder die ermittelnden Polizeibeamten können die Blutentnahme selbst anordnen.

dpa/mbr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Düsseldorf zur Blutentnahme: . In: Legal Tribune Online, 25.07.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/12682 (abgerufen am: 16.11.2024 )

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