LG Düsseldorf zu VW-Diesel: Soft­ware-Update reicht nicht aus

31.07.2019

Nach Bekanntwerden des Diesel-Skandals hat VW die Abgasreinigung mit einem Softwareupdate verbessert. Die funktioniert jedoch nicht immer – was die Kunden nicht wussten. VW muss einem Kunden den Kaufpreis erstatten, so das LG Düsseldorf.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf hat die Volkswagen AG dazu verurteilt, einem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für den von ihm erworbenen VW Tiguan 2.0 TDI zu erstatten und das Fahrzeug zurück zu nehmen (Urt. v. 31.07.2019, Az. 7 O 166/18). VW habe den Käufer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt, weil die Abgasreinigung auch nach dem Update eingeschränkt sei und der Käufer darüber nicht informiert wurde.

Das Fahrzeug des Klägers war vom "Diesel-Abgasskandal" betroffen. Nach Bekanntwerden des Skandals hatte VW in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) Software-Updates für die betroffenen Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, durch das die Abgaswerte wieder eingehalten werden sollten. 

Auch auf das Fahrzeug des Klägers wurde ein solches Update aufgespielt. Laut einer Mitteilung des Gerichts sei das Update aber dergestalt programmiert worden, dass sich ein "Thermofenster" ergibt. Die Abgasreinigung funktioniere nur bei Temperaturen zwischen 10° bis 32° Celsius. Bei Temperaturen unter 10° Celsius und über 32° Celsius finde hingegen keine Abgasreinigung statt. Außerdem werde die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1.000 Metern ausgeschaltet.

Sittenwidrige Schädigung

Nach Auffassung der Kammer hätte VW den Kläger aber auch über diese Einschränkungen bei der Abgasreinigung informieren müssen. Weil eine Aufklärung über die vorhandenen Abschaltvorrichtungen nicht erfolgt ist, sprach das Gericht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu. 

Der Kläger sei zum einen durch den Kauf eines mangelhaften Fahrzeugs ohne vorherige umfassende Aufklärung jedenfalls in seiner Entscheidungsfreiheit geschädigt worden, so das Gericht. Zum anderen hielt das Gericht aber auch das Aufspielen des Software-Updates nicht für ausreichend. Aufgrund der durch das "Thermofenster" gegebenen Einschränkungen bei der Abgasreinigung verfüge das Fahrzeug auch nach dem Update über eine unzulässige Abschaltvorrichtung im Sinne der europäischen Vorschriften. 

Dass die Volkswagen AG ihr Vorgehen seit Bekanntwerden des "Abgasskandals" mit dem KBA abgestimmt hat, sei für die Entscheidung im Ergebnis ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Abgaswerte nunmehr eingehalten werden, teilte das Gericht mit. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. "Aus Sicht von Volkswagen ist das Urteil rechtsfehlerhaft. Volkswagen wird in Berufung gehen", so ein Sprecher gegenüber LTO. Die Autos seien gesetzeskonform, es handele sich bei dem Thermofenster um eine zulässige Abschalteinrichtung, da es zum Bauteileschutz verwendet werde, so der Sprecher weiter.

Nach Angaben von VW seien Thermofenster in sämtlichen in den letzten Jahren in der EU produzierten Dieselfahrzeugen enthalten. Tatsächlich geht auch der EU-Gesetzgeber in einer Verordnung über die Typengenehmigung von Euro 5 und Euro 6 Dieseln (VO (EG) Nr. 715/2007) davon aus, dass eine Abschalteinrichtung zulässig sein kann, wenn sie zum Schutz des Motors notwendig ist. 

acr/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LG Düsseldorf zu VW-Diesel: . In: Legal Tribune Online, 31.07.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/36801 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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